Die Form der Berufungsschrift des § 519 Abs. 2 ZPO ist nur gewahrt, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, wobei strenge Anforderungen zu stellen sind, die nicht erfüllt sind, wenn die Berufung ausdrücklich nur im Namen der Klägerin und Widerbeklagten, nicht aber im Namen des Drittwiderbeklagten eingelegt wird.
Das Oberlandesgericht Hamm, 7 U 90/22, weist darauf hin, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel über die Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung erreicht werden muss. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift und etwaiger sonstiger Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, worauf das OLG hinweist, auch im Übrigen bei der Auslegung von Prozesserklärungen alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Wille des Erklärenden zu beachten, wie er sich gewöhnlich aus den nach außen in Erscheinung getretenen Umständen ergibt.
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