Das Bundespatentgericht (BPatG) in München hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 18.03.2024 (Az. 29 W (pat) 509/21) mit der Frage beschäftigt, ob eine Fotografie als Marke eingetragen werden kann. Der Fall betrifft die Schwarz-Weiß-Fotografie „Sprung in die Freiheit“ von Peter Leibing, die den Grenzpolizisten Conrad Schumann bei seiner Flucht über den Stacheldraht in West-Berlin zeigt.
Sachverhalt
Die Fotografie wurde am 23. November 2020 zur Eintragung als Bildmarke für verschiedene Warenklassen angemeldet, darunter Druckereierzeugnisse, Reisegepäck, Glaswaren, Porzellan, Bekleidungsstücke und mehr. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück, da die Fotografie als allgemein bekanntes Motiv und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werde.
Rechtliche Analyse
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das Hauptargument des Gerichts war die fehlende Unterscheidungskraft der Fotografie, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Voraussetzung für die Eintragung als Marke ist.
- Definition der Unterscheidungskraft:
- Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit eines Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
- Das Foto wird von den Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen, sondern lediglich als bekanntes Motiv.
- Bekanntheit und Symbolkraft der Fotografie:
- Das Bild „Sprung in die Freiheit“ ist weithin bekannt und hat einen hohen Symbolgehalt, der eng mit der deutschen Geschichte verknüpft ist.
- Aufgrund dieser Bekanntheit und der historischen Bedeutung sehen die Verbraucher in der Fotografie einen thematischen oder sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren, aber keinen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.
- Verwendung als dekoratives Element:
- Für die Warenklassen wie Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmaterial sehen die Verkehrskreise in der Fotografie lediglich eine Inhalts- oder Themenangabe.
- Für Waren wie Reisegepäck, Glaswaren, Porzellan und Bekleidungsstücke wird die Fotografie als rein dekoratives Element wahrgenommen.
Vergleich mit anderen Fällen
Das Gericht zieht Vergleiche mit anderen bekannten Bildern und Kunstwerken:
- Personen der Zeitgeschichte:
- Abbildungen bekannter Persönlichkeiten können grundsätzlich als Marke eingetragen werden, wenn sie nicht lediglich als Werbemittel dienen.
- Das Foto von Conrad Schumann wird jedoch nicht als individuelle Person wahrgenommen, sondern als symbolisches Bild eines historischen Moments.
- Kunstwerke: Auch Kunstwerke können markenrechtlichen Schutz genießen, aber nur, wenn sie nicht gemeinfrei sind und nicht ausschließlich als Werbemotive verwendet werden.
Urheberrechtlicher Schutz vs. Markenschutz
Das Gericht stellt klar, dass der urheberrechtliche Schutz eines Werkes nicht automatisch zu dessen markenrechtlicher Unterscheidungskraft führt:
- Urheber-, Patent- oder Namensrechte lassen nicht zwangsläufig den Schluss auf die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu.
- Die Fotografie genießt urheberrechtlichen Schutz, aber dieser Schutz reicht nicht aus, um die Eintragung als Marke zu rechtfertigen.
Fazit
Das BPatG hat die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung abgewiesen, da die Fotografie „Sprung in die Freiheit“ keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um als Marke eingetragen zu werden. Diese Entscheidung macht deutlich, dass bekannte und symbolträchtige Bilder, die tief im kollektiven Bewusstsein verankert sind, eher als dekorative Elemente oder thematische Hinweise wahrgenommen werden und daher nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen, um als Marken eingetragen zu werden.
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