Wie sieht es mit der Einwilligung bei der Verwendung von Fotografien aus, wenn sich der Abgebildete dafür bezahlen lässt? §22 Satz 2 KUG meint dazu:
Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Es reicht aber nicht aus, dass einfach nur „irgendwie“ Geld fließt! Zum einen handelt es sich hierbei nur um eine Vermutung der Einwilligung, die durchaus widerlegbar ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 22 KUG, Rn. 18). Zum anderen ist zu fragen, wofür der Lohn gezahlt wurde: Wenn ein Model bezahlt wird und anlässlich dieser Tätigkeit fotografiert wird, ist nicht davon auszugehen, dass auf Grund dieses Lohns eine Einwilligung erteilt wurde. (Landgericht Düsseldorf, 12 O 438/10; Wandtke/Bullinger, UrhG, § 22 KUG, Rn. 18). Es sei dabei an den alten Grundsatz erinnert: Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht!
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