Fotorecht: Einwilligung in Fotografie

Einwilligung in Fotografie: Wenn jemand in die Kamera lächelt und sich fotografieren lässt – ist das dann eine Einwilligung? Das liest man immer wieder. Bei der Stiftung Warentest findet sich etwa ein durchaus interessanter und für Laien lohnender Artikel zur Frage: Was ist bei Fotos erlaubt, wie vermeidet man Ärger? Dabei fällt mir aber folgender Passus ins Auge:

Grundsätzlich gilt nämlich: Fotografen brauchen schon eine Erlaubnis, wenn sie einen Menschen ablichten wollen. Bei Erwachsenen reicht es, wenn sie in die Kamera lächeln und so ihr Einverständnis zeigen.

Das ist durchaus kritisch zu hinterfragen – wer das nämlich wörtlich nimmt, der fotografiert auf der private Feier jemanden, der in die Kamera lächelt, und ziert später damit seine Firmenhomepage. Schliesslich wurde ja durch das Lächeln eingewilligt. So einfach ist es aber nicht.

Allgemeines zur Einwilligung bei Fotografien

Zuerst einmal wird in den §22 KUG geblickt, der feststellt:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Wer hier genau liest und an obigen Fall denkt, der hat schon die halbe Miete: Während beim Artikel der Stiftung Warentest vom „ablichten“ die Rede ist, spricht der §22 KUG von der „Verbreitung“ bzw. „Veröffentlichung“. Das sind in der Tat zwei Paar Schuhe mit hoher juristischer Relevanz.

Einwilligung durch Lächeln kann durchaus ausreichen

Ein Lächeln in eine Fotokamera kann durchaus als konkludentes Einverständnis verstanden werden – allerdings nur als solches in die Erstellung der Fotografie! Eine andere Frage ist aber, inwiefern dieses Einverständnis eine weitere Verwendung, etwa eine Veröffentlichung, abdeckt. Das heißt, aus den äußeren Umständen der Erstellung der Fotografie muss erkennbar sein, wie diese später genutzt wird, der Fotografierte ist gerade als Laie zu belehren. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass unklare Umstände zu Lasten des Verwenders fallen (Wandtke/Bullinger, §22 KUG, Rn.16). Wer also auf der privaten Geburtstagsfeier lächelnd geknippst wird, muss keineswegs hinnehmen, danach irgendwelche Webseiten oder Facebook-Profile zu zieren. Dazu aktuell auch das OLG Hamburg (7 U 39/11, hier besprochen). Das OLG Köln führt hierzu aus:

Wird (…) eine (angebliche) Einwilligung nach einem plötzlichen Ansprechen medienunerfahrerer Personen in der Öffentlichkeit nur mehr oder weniger den Umständen nach durch bereitwilliges „Ablichtenlassen“ und Antworten auf Fragen von Journalisten erteilt, ist eine Einwilligung im Grundsatz nur wirksam, wenn dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung und auch deren thematische Ausrichtung im Kern bekannt oder ihm zumindest erkennbar waren (…). Diese Frage ist aber von derjenigen zu trennen, ob auf der ersten Stufe überhaupt eine wirksame Einwilligung erteilt worden ist. Dies setzt bei medienunerfahrenen Personen (wie der Klägerin) nach dem eingangs Gesagten aber voraus, dass dem Betroffenen wenigstens im grobem Umfang Inhalt und Zielrichtung der beabsichtigten Berichterstattung erkennbar gemacht werden, woran es hier auch nach dem Beklagtenvortrag aber gerade fehlt.

Oberlandesgericht Köln, 15 U 132/18

Verwendung von Fotografie – Man kann sich wehren

Also: Nur weil man sich freiwillig fotografieren lässt, ist man noch lange kein Freiwild. Die zunehmende Unart, Fotos ohne Nachfrage zu veröffentlichen, muss sich niemand gefallen lassen. Dabei ist aktuell auch ein Brennpunkt, dass ehemalige Klassenkameraden Schul-Fotos von vor X Jahren auf diversen Plattformen hochladen und dort auch noch sämtliche Abgelichteten namentlich benennen. Auch hier muss man sich nichts gefallen lassen, üblicherweise reagieren die Plattformbetreiber aber sofort nach dem ersten Hinweis.

Kurz: Weitere Mythen zu Fotos

Richtig wird im dortigen Artikel darauf verwiesen, dass man es in Kauf nehmen muss, als „Beiwerk“ abgelichtet zu werden. Wann man das aber ist, bleibt offen. Die komplizierte Frage habe ich hier kurz erläutert, dort findet man auch den Hinweis, dass dieser Mythos, dass man Gruppenaufnahmen mit mehr als 7 Personen hinzunehmen hat, Unsinn ist.

Hinsichtlich der Frage, wann man sich im Rahmen von Aufzügen & Veranstaltungen fotografieren lassen muss, findet man hier einen längeren Beitrag von mir.

Auch bei den beliebten Fotos in der Discothek wird man selten den Fall haben, dass das so leicht geht, wie die Betreiber der einschlägigen Discotheken sich das vorstellen – auch die gerne in AGB abgerungenen Einwilligungserklärungen sind da letztich wenig hilfreich. Im Detail dazu hier mein Artikel, oder unsere Seite „Discorecht.de„.

Fazit: Einfach nur lächeln in die Kamera reicht nicht!

Wer Bilder veröffentlicht bzw. verbreitet, auf denen fremde Personen zu sehen sind, sollte immer vorsichtig sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man Fotos „nur auf Facebook“ hochlädt oder in der Zeitung ungefragt veröffentlicht. Wer Bilder mit fremden Personen verwendet, sollte darauf achten, hinsichtlich der konkreten Verwendung eine schriftliche Zusage zu haben, in der konkret die jeweilige Verwendung gestattet wird. Dass das hinsichtlich von Familienfeiern nicht alltagstauglich ist, liegt auf der Hand – aber dann unterlässt man halt auch die Veröffentlichung auf Facebook & Co. Wobei es natürlich auch wieder etwas anderes sein kann, wenn man in einer Gruppe unterwegs ist und in der Gruppe klare Absprachen existieren, die später auch bezeugt werden können. Doch auch das zeigt: Es kann kompliziert werden hinterher. Und die tägliche Praxis zeigt: Der juristische Streit um Fotos auf Facebook & Co. hat längst die Familienfeste erreicht. Naivität zahlt sich hier nicht aus.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner