Es ist überraschend, dass es angesichts der nun einmal bestehenden Praxis in der Presseberichterstattung nicht mehr Urteile gibt: Steht jemandem Schadensersatz zu, wenn z.B. eine Zeitung berichtet und dabei unerlaubt Facebook-Profilfotos zur Bebilderung nutzt?
Das AG München (158 C 28716/11) sagt „ja“, jedenfalls bei einem nicht-öffentlichen Profil. Tatsächlich wird man unterscheiden müssen, zwischen der Frage ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt und ob eine Urheberrechtsverletzung zu erkennen ist. Letzteres wird regelmässig schon der Fall sein, weil die Presse den Urheber des Fotos entgegen §13 UrhG nicht benennt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung wird mitunter schwierig sein. Dies stellte schon früher das LG Hamburg (324 O 329/08) klar, als es um ein Profilfoto ging, das von StudiVZ „entwendet“ wurde. Hier hat sich das Gericht sehr akribisch die AGB des sozialen Dienstes angesehen und die Tatsache gewertet, dass das Foto allgemein zur Verfügung gestellt wurde. Letztlich wurde hier kein Problem gesehen, weil die Betroffene ihr Foto einem „für sie nicht überschaubarem Publikum“ zur Verfügung gestellt hatte. Darüber hinaus sah das Landgericht die Presse sogar noch als privilegiert gegenüber anderen („kommerziellen“) Anbietern.
Die Frage bleibt eine Gratwanderung, die Presse wird gut beraten sein im Zweifelsfall von solchen Aktionen abzusehen. Betroffene sollten in jedem Fall darauf achten, möglichst nicht Fotos einer nicht überschaubaren Öffentlichkeit anzubieten.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024