Fristlose Kündigung: Bei Manipulation an EDV-Anlage ist Abmahnung nicht mehr erforderlich

Ein Missbrauch der betrieblichen EDV-Anlage kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich. Dies musste sich ein angestellter Fahrschullehrer entgegenhalten lassen, der eigenmächtig das Passwort an der EDV-Anlage geändert und trotz Aufforderung das neue Passwort nicht verraten hatte. Da so der Terminkalender nicht zugänglich war, fielen Fahrstunden und Fahrprüfungen aus, zudem konnte der Zahlungsverkehr nicht mehr ordnungsgemäß abgewickelt werden. Der Fahrschule entstand dadurch ein erheblicher Schaden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen wies darauf hin, dass die EDV selbst in kleineren Betrieben das Herzstück der betrieblichen Organisation ist. Wenn diese ausgeschaltet wird, drohen nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch erhebliche Störungen im Verhältnis zu Banken, Kunden, Lieferanten und Behörden. Der Fahrschule war unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den Fahrlehrer nur abzumahnen und weiterzubeschäftigen. Das Vertrauensverhältnis war so erschüttert, dass die Fahrschule zur fristlosen Kündigung berechtigt war (LAG Hessen, 13 Sa 1268/01).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner