Der Bundesgerichtshof (X ZB 12/20) stellt fest, dass auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren die beschränkte Verteidigung eines mit einem Teillöschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs unzulässig ist. Dagegen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Löschungsantrag fehlt in der Regel auch dann, wenn der Gebrauchsmusterinhaber bereits vor Einleitung des Verfahrens geänderte Ansprüche eingereicht und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt. Begehrt der Antragsteller nach Abgabe einer solchen Erklärung die Löschung des Gebrauchsmusters in einem weitergehenden Umfang und hat er mit diesem Begehren Erfolg, kommt eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel gleichwohl nicht in Betracht.
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