Die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Vor dem Hintergrund des Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung können dem Kläger jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen.
Soweit es sich bei den tatsächlichen Voraussetzungen der Irreführung um Umstände handelt, die der Wahrnehmung des Anspruchstellers entzogen sind und aus der Sphäre des Anspruchsgegners stammen, zu denen dieser ohne weiteres vortragen kann, kommt darüber hinaus eine sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners in Betracht, wie das OLG Nürnberg (3 U 700/21) im Zusammenhang mit gebrauchter Software betont hat.
In diesem Fall ging es um folgende unstreitige Aspekte der Anwendung:
- Gebrauchte Software kann weiterverkauft werden. Dies ist auf bundesdeutscher und europäischer Ebene höchstrichterlich entschieden.
- Unsere Bezugsquellen werden von uns sorgfältig geprüft. Wir lassen uns von unseren Lieferanten stets bestätigen, dass die angebotenen Produkte für den Europäischen Wirtschaftsraum freigegeben sind.
So muss sichergestellt sein, dass die Produkte des hier betroffenen US-Softwareherstellers erstmals in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden.
Vor diesem Hintergrund fällt es zum einen in den Verantwortungsbereich des Verkäufers, ob die von den Verfügungsbeklagten angebotenen Aktivierungsschlüssel für Microsoft-Computerprogramme dem Käufer ein rechtmäßiges Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung und zum Download des Computerprogramms vermitteln und ob die „Lizenzübertragungsprotokolle“ zutreffend sind. Denn nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG setzt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts voraus, dass das Vervielfältigungsstück des Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung in Bezug auf das fragliche Programm trägt der als Verletzer in Anspruch genommene Verfügungsbeklagte.
Zum anderen trifft den Verkäufer eine sekundäre Darlegungslast. Denn bei der Frage, ob Verkäufer ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an den von ihnen angebotenen Produkten vermitteln, handelt es sich um einen Umstand, der der Wahrnehmung der klagenden Rechteinhaber entzogen ist und aus der Sphäre des Verkäufers stammt, zu dem dieser ohne weiteres vortragen kann. Ein pauschales Bestreiten dieser Tatsache reiche insoweit nicht aus.
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