Im Zuge der ganzen Abgasskandal-Klagen konnte über Jahre die Rechtsprechung zum Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung konkretisiert werden. Dabei wurde vertieft, dass es zur Bestimmung des Begehungsorts i.S.v. § 32 ZPO grundsätzlich nicht auf den Ort des Vertragsschlusses und erst recht nicht auf die Belegenheit des Vermögens des Käufers ankommt, sondern darauf, wo im Einzelfall die vermögensschädigende (Erfüllungs-) Handlung vorgenommen worden ist.
Die Tatgerichte sind daher gehalten, den Sachverhalt in diese Richtung aufzuklären und der Frage nachzugehen, wo und auf welche Weise der Kaufpreis gezahlt worden ist. Dabei konnte das Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 54/19, nun für den Fall einer Fremdfinanzierung des Kaufpreises durch ein Darlehen diese Rechtsprechung konkretisieren in die Richtung,
dass es in diesen Fällen regelmäßig auf den Abschluss des Darlehensvertrages bzw. die Abgabe der Willenserklärung des Käufers ankommt, die auf dessen Abschluss gerichtet ist. Damit hat er das seinerseits Erforderliche getan, um die Erfüllung der Kaufpreisforderung zu bewirken, auch wenn die Erfüllungshandlung durch die Bank als Dritte i.S.v. §§ 267 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB erfolgt.
Denn im praktischen Regelfall hängt der Abschluss des Darlehensvertrages, also die Annahme durch die Bank, nur noch von einer Bonitätsprüfung ab, auf die der Käufer keinen Einfluss hat. Aus seiner Sicht ist daher mit der verbindlichen Abgabe des Darlehensantrags zumindest schon eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten, die für die Erfüllung des Betrugstatbestandes gem. § 263 Abs. 1 StGB ausreicht und einen Vermögensschaden i.S.v. § 826 BGB begründet, weil sie sich später zu einer dauerhaften Vermögenseinbuße verfestigt.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024