Geschäftsgeheimnisse im Informationsfreiheitsgesetz

Wer einen Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend macht, um Zugang zu vertraglichen Unterlagen zu erhalten, der sieht sich durch die Gegenseite gerne dem Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG ausgesetzt. Mit dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Doch was fällt darunter – das hat das Verwaltungsgericht Berlin ausformuliert:

Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 – juris Rn. 57). Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Konditionen, Marktstrategien und Kalkulationsunterlagen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 – juris Rn. 87; zu § 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 18.08 – juris Rn. 12).

Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 26; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 91). Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 18.08 – juris Rn. 13). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Informationen muss nachvollziehbar und plausibel von der informationspflichtigen Behörde dargelegt werden (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 26. Juni 2019 – VG 2 K 179.18 – juris Rn. 30).

VG Berlin, 2 K 85.18
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner