Durch die Bundesregierung wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vorgelegt. Abgesehen von der Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erscheinen mir zwei Aspekte besonders praxisrelevant:
Keine Entgelte für Lastschriften
Durch einen neuen §270a BGB werden gesonderte Entgelte für die Zahlung per Lastschrift untersagt.
Änderungen im Bereich Zahlungsanbieter, speziell Haftung
Die §§675cff. BGB werden (wieder einmal) überarbeitet und teilweise neu gefasst, u.a. wird der Begriff „E-Geld“ neu eingeführt. Im §675m BGB gibt es Detailänderungen hinsichtlich des Risikos bei versendeten Zahlinstrumenten, neu ist ein im Absatz 3 eingeführter Auskunftsanspruch bei dem sich noch zeigen muss ob er wirklich hilfreich ist.
Ganz wichtig aber ist, dass der §675v BGB neu formuliert wird, der die Haftung bei Betrugsfällen regelt. Der Eigenanteil des Schadens wird dabei von 150 Euro auf 50 Euro abgesenkt. Im Übrigen wird ein sehr komplexes und mehrstufig ausgestaltetes Regel-Ausnahme-System vorgesehen. Dabei wird nunmehr klargestellt, dass eine Haftung nicht im Raum steht, wenn der Betroffene den Angriff/Betrug gar nicht bemerken konnte. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er aber gleichwohl. Hierzu gibt es dann aber die Ausnahme der Haftung des Zahlungsdienstleisters (auch auf Empfängerseite!) wenn sowohl bei Sender wie auch Empfänger keine starke Kundenauthentifizierung eingesetzt ist. Dies sind nach Neufassung des ZAG
Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:
1. Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß,
2. Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder
3. Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.
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