An dieser Stelle im Folgenden ohne jegliche Kommentierung die Begründungen bzw. Ausführungen zur Einführung des §97a UrhG. Da zur Zeit zunehmend über die Deckelung des Ersatzanspruches im Rahmen des §97a II UrhG diskutiert wird – und dies mit Veröffentlichung des Urteils des BGH in Sachen WLAN./.Störerhaftung sicherlich weiter ansteigen wird – wird die Begründung hier schlicht zum Nachlesen eingestellt, auch damit bei Artikeln auf dieser Seite direkt (bei Bedarf) auf die Begründung verwiesen werden kann.
Hinweis: Dieser Beitrag ist veraltet und wird nur aus Recherchegründen weiter vorgehalten!
Kostendeckung auf 100 Euro
Das AG Frankfurt a.M. (20 C 2353/09-75) sieht beim „Filesharing“ eines ganzen Musik-Albums die Voraussetzungen des §97a II UrhG erfüllt (hier als PDF), will heißen: Der Abmahnende hat Anspruch auf gerade einmal 100 Euro Anwaltsvergütung. In ersten Kommentaren scheint sich eine Art Euphorie breit zu machen: Dem ist eine Absage zu erteilen. Das Urteil ist zwar einerseits zu begrüßen, doch dürfen sich Betroffene nicht zu viel Hoffnung machen, was die Wirkung des Urteils und des §97a II UrhG insgesamt angeht.
Hinweis: Anders als vielfach vermutet oder sogar berichtet, hat der BGH (I ZR 121/08, „WLAN & Störerhaftung“) nicht festgestellt, dass in dem ihm vorliegenden Fall die 100-Euro-Deckelung Anwendung findet.
Um die Problematik zu verstehen, muss man die Norm kennen. Der §97a II UrhG lautet:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Es müssen somit 4 Bedingungen erfüllt sein, als da wären (nach Wandtke/Bullinger, §97a UrhG, Rn.34): „Eine [1] erstmalige Abmahnung in [2] einfach gelagerten Fällen mit einer nur [3] unerheblichen Rechtsverletzung [4] außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“.
Es muss also als erstes eine „erstmalige Abmahnung“ vorliegen. Dazu Wandtke/Bullinger (a.a.O.):
Von einer erstmaligen Abmahnung ist dann auszugehen, wenn der Abgemahnte bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zu dem abmahnenden Rechtsinhaber begangen hat.
Hier tritt somit das erste Problem auf, dass viele wohl nicht vor Augen haben: Es handelt sich nicht um eine generelle Deckelung, sondern um eine Deckelung für den ersten Fall. Dabei ist es wohl eher selten, dass jemand z.B. nur ein Lied „anbietet“ und somit insgesamt nur einmal abgemahnt wird. Auch wenn viele – bisher – nur einmal abgemahnt wurden. Ich stelle allerdings in Gesprächen in jüngerer Vergangenheit fest, dass die Mehrfach-Abmahnungen zunehmen, speziell die 2-3fachen Abmahnungen. Als Erklärung mag hier herhalten, dass jemand vielleicht einen Sampler anbietet und sodann von den jeweiligen Rechteinhabern (bzw. deren Vertretern) der Reihe nach abgemahnt wird. In der Tat nehmen die „Mehrfachabmahnungen“ zur Zeit zu, die Freude über eine Deckelung dürfte sich damit in eher engen Grenzen halten.
Zweitens muss es sich um einen „einfach gelagerten Fall“ handeln. Sicherlich werden die meisten hier (vor)schnell einen einfach gelagerten Fall sehen: Das Auskunftsverlangen ist mit dem neuen §101 UrhG stark vereinfacht – und der Bilck auf die Praxis der Massenhaften Abmahnungen legt es nahe, zu erklären, dass es so kompliziert ja nun nicht sein kann, wenn einzelne Kanzleien 10.000nde Abmahnungen durchführen können in einem Jahr. Diese naheliegenden Argumente liest man u.a. auch bei Hoeren (Hoeren in CR 2009, S.378ff.).
Interessanterweise widerspricht die „Gegenseite“ dem nicht einmal, sondern sieht es gerade deswegen anders – so schreiben z.B. Nümann/Mayer in ZUM 2010 auf Seite 324:
Ein einfach gelagerter Fall kommt ebenfalls weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht in Betracht, da bereits die Ermittlung der Personendaten die Einschaltung eines spezialisierten Dienstleistungsunternehmens, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sowie die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG erfordert […] Die weitere Verfolgung setzt umfangreiche rechtliche und technische Kenntnisse vorau
Wie man bei der gleichen Ausgangslage zu derart unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, versteht man erst, wenn man diesen Satz von Nümann/Mayer (a.a.O.) liest:
Die Häufigkeit der Rechtsverletzungen kann nicht begründen, dass der Fall »einfach« wäre
Dies ist der Knackpunkt: Während die eine Seite (hier: Hoeren) auf die Häufigkeit der Rechtsverfolgungen abstellt, verweist die andere Seite (hier: Nümann/Mayer) auf die Häufigkeit der Rechtsbrüche. Beides ist abzulehnen, da der §97a II UrhG nicht den Ermittlungs-Aufwand vor Augen hatte, sondern die Tätigkeit des Anwalts. Und die ist nun einmal die rechtliche Dienstleistung, also die Analyse des Sachverhaltes samt Einlegung rechtlicher Schritte. Und mit Blick hierauf stellt der Wandtke/Bullinger vollkommen zu Recht fest:
Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt.
Es geht also mit dem hier bevorzugten Wandtke/Bullinger alleine um die Frage der Feststellung der Rechtsverletzung (genauso: OLG Brandenburg, 6 U 58/08). Auf Grund der inzwischen als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung sieht das Amtsgericht Frankfurt a.M. keine Probleme das Filesharing als „einfach gelagerten Fall“ zu erkennen. Dem ist zuzustimmen.
Weiterhin muss eine „nicht unerhebliche Rechtsverletzung“ vorliegen. Hier stellt sich erneut ein Problem: Zwar ist dies mit Wandtke/Bullinger anzunehmen „wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können.“. Doch ist es nicht gerade die Natur des Filesharings, dass die Dateien sich zunehmend massenhaft verbreiten? Man mag bei dem Einzeltäter in der Motivation nur den „kleinen Rechtsbruch“ finden, insgesamt aber eine erhebliche Rechtsverletzung bejahen. Dies tun auch Nümann/Mayer (a.a.O.), die feststellen:
Zur Einschätzung der Erheblichkeit der Rechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken muss man sich vor Augen führen, dass […] die betroffenen Werke durch die Teilnahme am Netzwerk innerhalb der relevanten Verkaufsphasen (manchmal schon vor deren Beginn) lawinenartig und unkontrollierbar weiterverbreitet werden, wobei das Ausmaß der Verbreitung dem einer gewerblichen Distribution gleichkommt […] Da […] können »nur unerhebliche Rechtsverletzungen« ersichtlich gar nicht ermittelt werden.
Dies aber ist ein Zirkelschluss, der abzulehnen ist: Die einfache Möglichkeit des Kopierens ist der Natur von Daten (als substanzlos) immanent. Die Möglichkeit der unkontrollierten Massenhaften Verbreitung zudem das Merkmal eines derart umfassenden Netzwerks wie des Internets. Würde dies, entsprechend Nümann/Mayer, schon ausreichen, gäbe es im Internet den Fall des „unerheblichen Falls“ schlichtweg gar nicht. Das aber würde verkennen, dass der §97a II UrhG gerade mit Blick auf das Internet geschaffen wurde.
Man wird daher nicht umhin kommen, sich an Grenzbereiche heran zu tasten. Die Tatsache, dass das Handeln außerhalb des Geschäftlichen Verkehrs (also im privaten Umfeld) als letztes Merkmal dazu kommt, zeigt jedenfalls, dass das Handeln im privaten Umfeld alleine nicht ausreicht, um eine unerhebliche Rechtsverletzung zu bejahen.
Es wird die Aufgabe der Rechtsprechung sein, einen Grenzbereich auszumachen. Das LG Köln (28 O 889/08) sah bei mehr als 900 Liedern keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr. Das AG Frankfurt (20 C 2353/09-75) sah nun bei einem vollständigen Album noch die Unerheblichkeit vorliegen. Mit Blick auf die obigen Ausführungen, dass also die Unerheblichkeit im Internet überhaupt möglich sein muss, wird man das Anbieten eines einzelnen Liedes als absolute Untergrenze markieren müssen. Irgendwo zwischen diesen Grenzen (1 Lied bis 1 vollständiges Album) wird es sich wahrscheinlich einpendeln.
Von einer Einschätzung von Grenzwerten bzgl. des Tausches von Filmen sehe ich an dieser Stelle ab, da hier mangels irgendeines Urteils gar kein Anhaltspunkt mehr besteht.
Im Ergebnis werden m.E. von dieser – eigentlich zu erwartenden – Rechtsprechung nur diejenigen Profitieren, die erstmals abgemahnt werden und im Regelfall zwischen einem Lied und einem Album getauscht haben. Die Erfahrung vor Ort zeigt, dass dies leider eher wenig Betroffene sind. Die meisten bieten über einen längeren Zeitraum umfassendes Material an – und werden auch häufig, zumindest 2-3 mal abgemahnt.
Hinweis: Die Einschätzung der Abmahnungen ist je nach Rechtsanwalt sehr unterschiedlich. Es gab es kürzlich via Twitter eine Diskussion in der klar wurde, dass bei einigen Anwälten fast nur Erstabmahnungen vorliegen, bei anderen fast nur Mehrfachabmahnungen. Diesmal weist RA Stadler nochmals darauf hin, dass auch er vor allem Erstabmahnungen wahr nimmt – dazu kommt der Aspekt, dass eine Zweitabmahnung ggfs. von einem anderen als die Erstabmahnung ausgesprochen wird, somit keine Kenntnis des Zweitabmahners von der ersten Abmahnung vorliegen wird.
Hinzu kommt, dass der §97a II UrhG die anwaltlichen Kosten deckelt – nicht aber den Schadensersatz wie Lizenzkosten des Verletzten. Der §97 II UrhG dazu:
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
Der §97a II UrhG bleibt daher wohl vor allem eine Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit entsprechenden Kanzleien, die aus gutem Grund vermeiden wollen, Urteile wie das vorliegende aus Frankfurt zu erhalten. Wohl aus diesem Grund sind Urteile zum Thema auch rar – das AG Hamburg (28 O 889/08) hatte den §97a II UrhG noch erkannt, als es um den Verkauf nicht autorisierter Mitschnitte eines Konzertes ging. Beim OLG Brandenburg (6 U 58/08) wurde die Deckelung bejaht, als es um den Fall der einmaligen Verwendung eines Fotos im Rahmen einer privaten ebay-Auktion ging.
Entscheidungen zum §97a II UrhG:
LG München I, 21 O 8276/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6 U 58/08
LG Köln, 28 O 889/08
LG Berlin, 16 O 433/10
LG Hamburg, 308 O 710/09
AG Frankfurt a.M., 30 C 2353/09-75
AG Hamburg, 36a C 149/09
AG Halle/Saale, 95 C 3258/09
AG München, 142 C 14130/09
Kommentierung des Gesetzgebers zu §97a UrhG (2010)
Die bestehenden Regelungen zu Abmahnungen sollen für urheberrechtliche Rechtsverletzungen noch verbessert werden, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu gewährleisten. Ausgangspunkt des Regelungsvorschlags ist der Schutz des Urhebers, dem das geistige Eigentum an seinem Werk zusteht, und der Leistungsschutzberechtigten. Sie müssen sich gegen die Verletzung ihrer Rechte – auch im Internet – wehren und dabei anwaltlicher Hilfe bedienen können. Zudem müssen etwaige anfallende Kosten von demjenigen getragen werden, der das Recht verletzt hat.
Dem entspricht die Regelung der Abmahnungen im UWG, das 2004 umfassend reformiert wurde. Bei der Reform wurde durch verschiedene Regelungen ein weitergehender Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen vorgesehen, als er davor bestand. Nach Inkrafttreten der Neufassung des UWG kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 UWG abgemahnt werden. Die Kosten für die Abmahnung können dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Ist dies der Fall, so umfasst der Kostenerstattungsanspruch auch nur die erforderlichen Aufwendungen. Danach kann der Verletzte in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.
Andererseits besteht in Bagatellfällen auch ein berechtigtes Interesse der Verletzer von Urheberrechten, bei Abmahnungen für erste Urheberrechtsverletzungen keine überzogenen Anwaltshonorare bezahlen zu müssen. Die vorgeschlagene Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Seiten. Die Rechtsinhaber können im Wege der Abmahnung Rechtsverletzungen unterbinden und Unterlassung geltend machen. Auf der anderen Seite wird im privaten Bereich der Ersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem Verletzer auf 50 Euro begrenzt.
Absatz 1 erfasst sämtliche Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden. Die Abmahnung ist die Mitteilung eines Verletzten an einen Verletzer, dass er durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Urheberrechtsverstoß begangen habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. Die Abmahnung ist ein wichtiger Bestandteil des in der Praxis entwickelten und durch Richterrecht geformten Systems, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten nach erfolgten Verletzungshandlungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln.
Die Vorschrift lehnt sich an die Regelung in § 12 Abs. 1 UWG an und bestimmt, dass der Verletzte vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs eine Abmahnung aussprechen soll. Damit wird zugleich klargestellt, dass keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung besteht. Wird eine mögliche und zumutbare Abmahnung unterlassen, riskiert der Kläger jedoch, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1487, S. 25 zu § 12 Abs. 1 UWG). Auch die Regelung der Abmahnkosten ent-spricht § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und der dazu bestehenden, ständigen Rechtsprechung: Der zu Recht Abmahnende kann nach Absatz 1 Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die vorgeschlagene Regelung ist lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen. Sie ist erforderlich, weil die Anspruchsgrundlage des UWG für die Erstattung der Kosten einer berechtigten Abmahnung nur für Wettbewerbsverhältnisse und damit nicht für private Rechtsverstöße gilt, wie sie bei Verletzungen des Urheberrechts möglich sind. Die sonstigen Vorschriften des UWG, insbesondere die weiteren Absätze des § 12, finden bei Rechtsverletzungen im geschäftlichen Verkehr daneben weiterhin Anwendung.
Absatz 2 beschränkt den Ersatzanspruch für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.
Der Kostenerstattungsanspruch wird nur für die erstmalige Abmahnung beschränkt. Ob eine erstmalige Abmahnung vorliegt, ist aus Sicht des konkret betroffenen Verletzten zu beurteilen.
Erfasst werden von Absatz 2 zudem nur Urheberrechtsverstöße in einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Die Erstattung der Abmahnkosten beschränkt sich in diesem Fall auf 50 Euro. Dieser Betrag schließt Steuern und Auslagen wie Porto für den Abmahnvorgang ein. Sofern allerdings für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.
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