Das OLG Hamm (I-28 U 131/10) stellte fest, dass die Nachbesserung zwar regelmäßig erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Denn – und das ist soweit nichts neues – der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, hat grundsätzlich zwei Chancen zur Nachbesserung.
Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedarf es aber unter anderem dann nicht, wenn diese dem Käufer unzumutbar ist. Das gilt erst recht, wenn der Käufer dem Verkäufer – wie hier – einen ersten Nachbesserungsversuch gewährt hat und es dem Käufer aufgrund bestimmter Umstände unzumutbar ist, einen zweiten Versuch zu gestatten.
Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann insofern mit dem OLG Hamm zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war. Das kann beispielsweise – wie im hier verhandelten Fall beim OLG Hamm – anzunehmen sein, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner Nachbesserungsbemühungen versucht, ein Fahrzeug mit unzureichenden Mitteln abzudichten.
Das bedeutet im Ergebnis, dass man bei seinen Nachbesserungsbemühungen umsichtig sein sollte und „provisorische Schnellschüsse“ lieber vosichtig handhabt…
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