Gutschein: Verkäufer von Gutschein haftet nicht für Bonität

Das Amtsgericht Köln, 141 C 100/18, konnte eine durchaus interessante Entscheidung treffen: Es ging um die Frage, ob der Verkäufer eines Gutscheins, mit dem eine teilweise Gutschrift bei einem Dritten eingelöst werden kann, für die Bonität haftet. Etwa wenn man ein Gutscheinbuch erwirbt, der Gutschein von dem Dritten aber nicht eingelöst wird, weil dieser nicht kann (Insolvenz) oder auch einfach nicht will. Das Amtsgericht meinte dazu, dass der Verkäufer in diesem Fall nicht haftet.

Aus meiner Sicht zu Recht hat das Gericht den Erwerb eines solches Gutscheins als Rechtskauf (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 1 BGB) qualifiziert. Formell ausgedrückt in Form eines „Optionsrechts“ – hier zum Abschluss eines Vertrages über Reise- und Beherbergungsleistungen“. Wenn es nun zu keinem solchen Vertragsschluss kommt, liegt aber mit dem AG Köln keine Verletzung eigener Pflichten vor. Denn die Hauptleistungspflicht des Gutscheinverkäufers lag alleine darin, dem Käufer gegen Entgelt einen Gutschein zur Verfügung zu stellen. Die Einlösung des Gutscheins bzw. Durchführung der in diesem beschriebenen Leistungen soll in den geschilderten Fällen aber ausschließlich dem im Gutschein bezeichneten Dienstleister obliegen:

Mit Ausstellung des Gutscheins (Gutschein-Nr.: XXX) an den Kläger, hat die Beklagte am 18.3.2015 ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag vollständig und ordnungsgemäß erfüllt. Der Verkäufer eines Rechts muss dem Käufer gemäß §§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 1 BGB zwar das verkaufte Recht verschaffen. Er haftet insoweit für die Verität des Rechts, d.h. für dessen grundsätzliches Bestehen. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für die Bonität des Rechts, also für den Fall, dass das Recht als solches zwar besteht, das Drittunternehmen aber nicht im Stande oder willens ist, die Gutscheinleistung zu erbringen. §§ 453, 435 BGB sind insoweit schon aufgrund ihres Wortlauts nicht einschlägig. Die Bonität gehört auch nicht zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von §§ 453, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Für die Bonität wird daher nur gehaftet, wenn insofern eine Garantie i.S.d. § 276 BGB übernommen wurde (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 22.1.2013 – 8 C 203/12, zitiert nach juris).

Amtsgericht Köln, 141 C 100/18

Es geht hier nur um den Fall, dass der Gutschein bei einem Dritten erworben wird. Die Entscheidung des AG Köln ist auch durchaus überzeugend, mit Ausnahme der Situation, in welche der Gutschein verkauft wird obwohl bereits zu erwarten war, dass eine Einlösung nicht erfolgt. Hier besteht m.E. ein Rücktrittsrecht; natürlich auch die Möglichkeit der Anfechtung, allerdings dürfte der Nachweis der Arglist schwieriger sein als der rein zeitlich zusammenhängende Nachweis, aus dem sich die Nichteinlösung aufdrängen musste (so dass man in ein Pflichtversäumnis des Verkäufers gelangt).

Dazu auch bei uns:

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner