Hinweis: Neues Muster zur Widerrufsbelehrung (2010)

Hoffentlich bekannt ist inzwischen, dass zumindest ein Teil der bisherigen Rechtsunsicherheit im Bereich des Widerrufsrecht im Online-Handeln dadurch geklärt wird, dass zum 11.6.2010 nicht nur ein neues Muster in Kraft tritt, sondern dieses – durch due Einbettung im EGBGB – auch Gesetzeskraft erlangt. Die bisherige Verankerung in der BGB-InfoV führte zu dem haarsträubenden Ergebnis, dass selbst wer sich an das vom Gesetzgeber gewollte Muster gehalten hat, abgemahnt werden konnte.

An dieser Stelle gibt es (noch) keine weiteren Ausführungen, sondern schlicht den Link auf das Muster: Zu finden ist es hier als PDF, dann im PDF ab Seite 35. Dabei eine Warnung vorab: Zumindest diejenigen, die bereits Unterlassungserklärungen bzgl. bisheriger Widerrufserklärungen unterzeichnet haben, sollten keinesfalls ungeprüft das neue Muster verwenden, sondern statt dessen prüfen lassen, wie sich das neue Muster zur bisher erteilten Unterlassungserklärung verhält. Um teure Kollisionen zu vermeiden ist hier eine umfassende rechtliche Prüfung unvermeidbar. Seien Sie als Betroffener an dieser Stelle keinesfalls leichtfertig.

In diesem Zusammenhang sollten Webshop-Betreiber eine Entscheidung des LG Essen (10 O 2246/08) kennen: Das Landgericht hat festgestellt, dass jemand der abgemahnt wurde & eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, sodann einen Rechtsanwalt aufsucht und dieser eine rechtliche Prüfung des Shops vornimmt, keine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn dennoch ein Verstoß vorliegt. Hintergrund: Es muss ein vorwerfbares Verschulden vorliegen – das ist in diesem Fall aber ausgeschlossen. Die Anwaltliche Prüfung bietet also, sofern man dem LG Essen folgt, einen doppelten Boden für Betroffene.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner