Hyperlink: Deeplink auf geschützte Datei ist eine Urheberrechtsverletzung

Der BGH (I ZR 259/00, “Paperboy”, hier bei uns besprochen) hatte entschieden, dass ein Link auf eine im Internet veröffentlichte Datei keine Urheberrechtsverletzung sein kann. Insbesondere ist darin kein „öffentliches Zugänglichmachen“ zu erkennen – außer: Die verlinkte Datei ist mit einer wie auch immer gearteten Schutzmaßnahme versehen. Der BGH (I ZR 39/08, „Session-ID“) konkretisierte seine Rechtsprechung dahin gehend, dass „das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG“ eingreift.

BGH zur Verlinkung urheberrechtlich geschützter Inhalte

Dabei sagte der BGH zur urheberrechtlichen Haftung für einen Hyperlink ausdrücklich:

Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

Damit bedarf es keiner besonderen Schutzmaßnahme! Im vorliegenden Fall reichte es, dass eine individuelle Session-ID bei jedem Zugriff vergeben wurde, mit dem Sinn, dass Besucher erst die Startseite aufrufen mussten. Das genügte dem BGH.

Hyperlink auf Inhalt hinter Metered Paywall

Erst recht gelten diese Überlegungen auf Inhalte hinter einer Paywall:

Schon für die Rechtswidrigkeit eines bloßen Hyperlinks auf einen durch eine technische Schutzmaßnahme geschützten Internetinhalt reicht es aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen Einschränkungen zu ermöglichen (vgl. BGH GRUR 2011, 56 – Session-ID Tz. 30). Für den intensiveren Eingriff, der in der Wiedergabe eines solchen Inhalts auf einer anderen Internetseite liegt, kann nichts anderes gelten.54Im Streitfall hat die Rechteinhaberin durch die Einrichtung der technischen Vorkehrung einer Metered Paywall erkennbar gemacht, dass sie den öffentlichen Zugang zu den von ihr angebotenen Inhalten nicht ohne Beschränkungen ermöglichen will, so dass darin keine schlichte Einwilligung in eine unbeschränkte Wiedergabe dieser Inhalte durch die Antragsgegnerin gesehen werden kann.

OLG München, 29 U 953/16

Fazit: Hyperlink ist erlaubt

Das heisst im Fazit: Grundsätzlich ist ein Hyperlink keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Wer nicht möchte, dass seine Dateien direkt verlinkt werden, ist aufgefordert, diesen Willen kund zu tun und eine wie auch immer geartete Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen. Diese muss technisch keinen Mindestanforderungen genügen, sofern sie den Willen des Berechtigten erkennen lässt und nur irgendwie unterstützt.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner