Hyperlink: Verlinkung urheberrechtlich geschützter Werke kein öffentliches Zugänglich machen

Die Streitfrage ist schon älter: Wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk verlinkt: Greift der dann damit in das Werk der öffentlichen Zugänglichmachung ein? Dazu muss man §19a UrhG kennen:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Gerne wird behauptet – etwa von der GVU in einem aktuellen Strafverfahren, in dem ich Verteidiger bin – dass Hyperlinks in dieses Recht eingreifen. Die Logik dahinter: Der Hyperlink, etwa in einem gepflegten Webkatalog gesetzt, macht eine bei einem Sharehoster hinterlegte Datei, überhaupt erst auffindbar. Das ist mit dem BGH (I ZR 259/00, „Paperboy“) abzulehnen. Der hat, damals an Hand von vom Berechtigten selbst ins Netz gestellten Dateien, allgemein festgehalten, dass eine Verlinkung in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht eingreift. Denn letztlich wird die Datei von demjenigen zugänglich gemacht, der sie ins Netz stellt, nicht von dem, der nur darauf verweist. Der BGH insofern wörtlich zum Linksetzer:

Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.

Im Ergebnis ist mit dem BGH kein Zugänglichmachen zu erkennen. Von mir verbleibt hier jedoch die Kritik, dass auch bei Unkenntnis desjenigen der auf den Link klickt, kein „Zugänglichmachen im Wortsinn“ vorliegt. Ob ein Werk zugänglich gemacht wird, ist objektiv zu bestimmen. Die subjektive Sichtweise des BGH findet im Wortsinn des Gesetzes keine Stütze: Man kann durch einen an die Allgemeinheit gerichteten Hyperlink nicht für denen einen etwas zugänglich machen, was für den anderen keine Zugänglichmachung ist.

Hinweis: Der BGH (I ZR 39/08, “Session-ID”, hier bei uns) nimmt dann eine Einschränkung vor, wenn die verlinkte Datei einer wie auch immer gearteten Schutzmaßnahme unterlag. Wenn ein direkter Link durch einen, wenn auch schwachen, Schutz unterbunden wurde, wird in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingegriffen!

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner