Immer wieder wird juristisch im Internet um Bilder gestritten. Die Grundregel ist zuerst einmal einfach: Wer fremde Bilder – und nicht nur Bilder, sondern generell geschützte Werke anderer – verwendet, der braucht dazu eine Erlaubnis. Doch im Detail wird es dann haarig: Wann liegt eine Verwendung vor? Ist schon der direkte Link auf ein Bild eine solche Verwendung, für die man eine Erlaubnis braucht?
Bisher schien es so einfach, hat der Bundesgerichtshof 2003 („Paperboy“, ZR 259/00) doch im Grundsatz entschieden, dass der unmittelbare Link auf einen Inhalt („Deep-Link“) kein urheberrechtliches Problem sein kann. Allerdings ist dieser Grundsatz Ausnahmen unterworfen und eine solche hat der Bundesgerichtshof (I ZR 39/08) in einem vieldiskutierten Urteil letztes Jahr aufgestellt: Wenn beim Besuch einer Seite eine Session-ID vergeben wird und nur unter Verwendung dieser Session-ID der Zugriff erfolgen soll, ist ein direkter Link (der die Session-ID verwendet) nicht mehr hinzunehmen. Der Gedanke dahinter: Es sollte sichergestellt werden, dass immer zuerst die Startseite aufgerufen wird. Der Linksetzer aber umging das gezielt.
Der Grundgedanke des BGH ist m.E. nicht abwegig und so hinzunehmen: Wenn geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um einen Deeplink zu verhindern, sollte das durchaus urheberrechtliche Relevanz haben. Aus technischer Sicht habe ich aber erhebliche Zweifel, ob eine einfache Session-ID hier wirklich geeignet ist. Vielmehr – ohne das hier zu vertiefen – wird man m.E. schon mehr verlangen müssen, z.B. einen Referer-Check, der nicht minder leicht umzusetzen ist, etwa durch eine gute .htaccess-Datei. Oder wenn man auf Sessions setzt, dann indem man auf der Startseite eine Aktion verlangt (Betätigung eines Formulars), deren Erfolg in der individuellen Session hinterlegt wird.
Dabei darf der Blick nicht alleine ins Urheberrecht reichen, „Deep-Links“ können mitunter eine echte Pest sein. Speziell bei grösseren Downloads, wenn man seinen gebuchten Traffic im Auge haben muss, haben Webseitenbetreiber häufig ein Interesse daran, dass niemand auf ihrem Rücken zu profitieren versucht. Wenn Wettbewerber hier aneinander geraten, oder ein Deep-Link auf einen Download bei einem Unternehmen gesetzt wird, kann man da durchaus an weitere Unterlassensansprüche denken. Gleichwohl ist das Traffic-Thema heute weniger brisant als noch vor wenigen Jahren.
Im Ergebnis bleibt nur ein Fazit: Vorsichtig sein bei unmittelbaren Links auf fremdes Material. Es ist im Grundsatz sicherlich nicht „verboten“, aber die genauen Umstände des Angebots müssen geprüft werden. Sobald auch nur der leisteste Verdacht aufkommt, dass ein unmittelbarer Link seitens des Anbieters nicht gewollt ist, sollte man ohne ausdrückliche Erlaubnis von einem solchen Link absehen.
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