Hyperlinks sind von Meinungs- und Pressefreiheit geschützt

Schon recht früh widmete sich der BGH (I ZR 317/01, „Schöner Wetten“) dem Thema Hyperlinks. Dabei stellte er schon damals zwei Grundsätze auf:

  1. Alleine aus der Setzung eines Hyperlinks heraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein Wille bestand, fremden (hier verlinkten) Wettbewerb auch zu fördern. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können insofern alleine auf Grund einer Linksetzung eher schwer erkannt werden. Weiterhin kommt auch eine Störerhaftung nicht in Betracht – nachdem mit der heutigen BGH-Rechtsprechung (I ZR 139/08, „Kinderhochstühle im Internet“) die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht weitgehend nicht mehr existiert, mag das aber dahin stehen.
  2. Gesetzte Hyperlinks sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Der BGH dazu: „Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Um- ständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.“

Den letzten Punkt hat der BGH (I ZR 191/08, „AnyDVD“) später nochmals geprüft und hierzu deutlich festgehalten

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

Dabei hat der BGH als erstes geklärt, dass eine Unterscheidung zwischen „technischer Linksetzung“ und tatsächlicher Berichterstattung unnatürlich ist und nicht in Betracht kommt. Denn der „Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen“. Hierbei ist insbesondere zu fragen, ob dem Link auch eine belegende Funktion für getroffene Aussagen zukommt. Interessant ist, dass der BGH dabei hinsichtlich der Pressefreiheit feststellte, dass bei einem umso schweren Rechtsverstoss am Ende auch ein umso höheres Interesse an einer Berichterstattung entstehen kann. Sprich: Je schwerwiegender die Verletzung durch den Link, umso mehr wird eine Berichterstattung geschützt. Sofern der vorhandene Beitrag auch noch auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebotes hinweist, soll ihm dies zum Vorteil gereichen.

Im Ergebnis wird man im Rahmen einer Berichterstattung Hyperlinks als Belege ansehen können, die grundrechtlich geschützt sind. Da sich zunehmend Blogs und Wikipedia-Artikel auf die Pressefreiheit in der Rechtsprechung berufen können, ergibt sich hier ein recht weites geschütztes Feld.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner