Muss eine Apotheke oder ein Apotheker in seinem Impressum die vorgehaltene Berufshaftpflichtversicherung angeben? Tatsächlich gibt es Abmahnungen, it denen dies gerügt wird – allerdings wohl zu Unrecht. Ein Überblick.
Allgemeine Impressumspflicht
Die allgemeine Impressumspflicht für Webseiten und sonstige Telemediendienste findet sich im §5 TMG. besonders relevant sind hier immer wieder:
- Angabe der konkreten Rechtsform (OHG, GmbH – e.K.?)
- Wenn eine juristische Person mit Geschäftsführer, etwa eine GmbH, gewählt wurde: Angabe des Geschäftsführers
- Angaben zum Handelsregister
- gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat in dem diese verliehen wurde – und zugehörige Kammer
Was man hier nicht findet sind aber Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung.
Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung
Allerdings findet sich im §2 Abs.1 Nr.11 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung der Zwang zur Angabe der Daten einer vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung. Aber: Hier muss der Anwendungsbereich geklärt sein!
Die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung greift nämlich nur ein, soweit überhaupt Dienstleistungen betroffen sind; und die Daten müssen vor Abschluss eines Vertrages geboten werden, keineswegs immer. Es handelt sich somit gerade um keine Impressumspflicht, sondern um eine Informationspflicht, die im Einzelfall vor Vertragsabschluss zu erfüllen ist. Wer aber keine Verträge online schliesst, der muss dann auch nicht zwingend online diese Informationen bereit halten. Somit ginge es wenn, dann auch nur um Apotheken, die überhaupt einen Vertragsschluss online anbieten – dies allerdings auch, wenn man einen externen Shop nur in seine Webseite integriert bzw. angebunden hat.
All dies kann aber dahin stehen, da die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung meines Erachtens bei Apotheken ohnehin nicht greift. Zum einen ist schon fraglich, ob online überhaupt Dienstleistungen und nicht nur reiner Warenverkauf geboten werden. Selbst wer dies noch annehmen möchte, muss allerdings erkennen, dass in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der zu Grunde liegenden RICHTLINIE 2006/123/EG Dienstleistungen im Gesundheitsbereich ohnehin ausgenommen sind. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie stellt dann noch einmal klar, dass hiermit ausdrücklich auch pharmazeutische Dienstleistungen gemeint sind.
Fazit
Ich vermag eine Pflicht zur Angabe der Berufshafptpflichtversicherung in Impressi von Apotheken nicht zu erkennen.
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