Inhalt der Berufungsschrift

Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2015 in einer Mehrzahl beachtlicher Entscheidungen zum (notwendigen) Inhalt der Berufungsschrift geäußert, wovon ich an dieser Stelle eine Entscheidung aus dem Oktober 2015 (BGH, VI ZB 18/15) beispielhaft hervorheben möchte.

Dabei ist immer an den Grundsatz zu denken, dass die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungs- begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll! Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt.

Fehlen ausdrücklicher Berufungsansanträge

Es gibt Gerichte, die sich hieran tatsächlich stören, das Gesetz sieht es aber nun einmal nicht vor:

Unerheblich ist allerdings, dass der Schriftsatz keine ausdrücklichen Berufungsanträge enthält (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO), weil aus dem Schriftsatz zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Klageziel, mit dem sie in erster Instanz unterlag, uneingeschränkt weiterverfolgen wollte (…)

Darlegung der Umstände des Berufungsangriffs

Auch die weiteren Voraussetzungen des §520 Abs.3 ZPO geben gerade keine formalen Mindestanforderungen. Der verbreitete Versuch, Berufungen bereits über Schlüssigkeitsprüfungen vom Tisch zu bekommen ist ohnehin untauglich:

Besondere formale Anforderungen bestehen grundsätzlich auch nicht für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind.

Das bedeutet, wie der BGH nochmals klargestellt hat, dass die Berufungsschrift der Auslegung zugänglich ist und nicht einmal eines konkreten Antrags bedarf:

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss aber nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (…) Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erst- instanzlichen Begehrens zulässt

BGH, VIII ZB 29/19

Verweis auf 1. Instanz reicht nicht

Und nun kommt der schwierigste Teil, zu dem ich alleine in diesem Jahr 6 herausragende Entscheidungen des BGH gesammelt habe: Die Begründung der Berufung, die sich eben nicht im alleinigen Verweisen auf die 1. Instanz erschöpft. Platt zusammengefasst reicht es eben nicht, alleine zu sagen „Ich habe alles richtig gemacht in 1.Instanz, das Gericht nicht, also bitte nochmal drüber sehen“:

Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger be-stimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft (…)

Aber Vorsicht, das bedeutet wiederum nicht, dass ein Berufungsschriftsatz nunmehr auf jedes Detail eingehen muss. Nur der plumpe Verweis auf bisheriges Vorbringen ist nicht ausreichend. Wohl aber ausreichend ist es mit dem BGH inzwischen ausdrücklich, wenn man sich auf einen konkreten Punkt stützt und im Übrigen auf die 1. Instanz verweist. Auch ausreichend ist es, wenn man in 1. Instanz vorträgt was aus eigener Sicht zur Anspruchsbegründung genügt, wenn man nach dem Urteil der 1. Instanz dann plötzlich neu notwendig gewordene Umstände in der Berufung anführt – der BGH hat die Präklusionsvorschriften jedenfalls bei mangelnden Hinweisen des Gerichts deutlich gelockert im Laufe dieses Jahres.

Fazit

Die Gerichte ächzen unter der zunehmenden Arbeitsbelastung. Zugleich weisen Prozessrechtlicher zu Recht darauf hin, dass Gerichte ihrer prozessualen Hinweispflicht immer seltener Genüge tun, wobei mit dem BGH dies alleine ein Berufungsgrund sein kann wobei der Berufungskläger dann darauf verweisen kann, bestimmte neue Tatsachen vorbringen zu müssen, die nur wegen des mangelnden Hinweises des Gerichts bisher nicht vorgetragen wurden. Andererseits muss daran gedacht werden, dass bei plötzlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung eine zusätzliche Frist nach §139 Abs.5 ZPO zur verfügung steht.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner