Internationale Zuständigkeit bei Verletzung von Gemeinschaftsmarke

Der EuGH (C-104/22) hat klargestellt, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der sich dadurch verletzt fühlt, dass ein Dritter ohne seine Zustimmung ein mit dieser Marke identisches Zeichen in Online-Werbeanzeigen und Verkaufsangeboten für Waren, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, benutzt, eine Verletzungsklage gegen diesen Dritten vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Verbraucher und Händler ansässig sind, an die sich diese Werbeanzeigen und Verkaufsangebote richten.

Dies gilt mit dem EuGH auch dann, wenn der Dritte diesen Mitgliedstaat nicht ausdrücklich und eindeutig unter den Gebieten aufführt, in die die fraglichen Waren geliefert werden können, wenn dieser Dritte das Zeichen durch einen entgeltlichen Suchmaschinenverweis auf der Internetseite einer Suchmaschine benutzt hat, die den Namen einer nationalen Domäne oberster Stufe dieses Mitgliedstaats verwendet.

Dies ist jedoch nicht allein deshalb der Fall, weil der betreffende Dritte Bilder seiner Waren bei einem Online-Fotofreigabedienst unter einer generischen Top-Level-Domain mit Meta-Tags, die die fragliche Marke als Schlüsselwort enthalten, in das organische Ranking der Suchmaschinen aufgenommen hat.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner