Internetverkauf: Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts bei ausländischem Verkäufer

Die Rom-II Verordnung hilft bei der Frage, welcher Gerichtsstand international zu wählen ist, wenn es um außervertragliche Schuldverhältnisse geht. Beim LG Karlsruhe (14 O 27/11 KfH III) ging es um die Frage, ob deutsches Wettbewerbsrecht auf einen niederländischen Online-Verkäufer Anwendung findet. Im konkreten Fall wurde dies zu Recht bejaht. Das Gericht stellt insofern korrekt fest, dass

das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Marktortprinzip). Anwendbar ist damit das Recht des Marktes, um dessen Marktanteile gekämpft wird und auf dem der Verbraucher zum Zweck des Produktabsatzes umworben wird

Nun haben wir das in Deutschland bekannte Problem, dass eine Handlung im Internet sich „überall“ auswirkt und somit (siehe u.a. §32 ZPO) jedenfalls bei deliktischen Handlungen überall geklagt werden könnte. Das Landgericht schränkt dies im vorliegenden Fall aber ein unter Rückgriff auf den BGH (BGHZ 167, 91) und verlangt richtigerweise zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts, dass sich der Internetauftritt „bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt“ haben muss. Der Vertrieb von Produkten auf ebay.de ist diesbezüglich mit dem Landgericht vollkommen ausreichend. Leider gibt das Landgericht keinen weiteren Fingerzeig, woran man sich im Zweifelsfall orientieren kann.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH und BGH kann man hierzu aber folgendes festhalten: Ein Angebot im Internet ist dann auf einen speziellen nationalen Markt ausgerichtet, wenn es sich zielgerichtet an Käufer aus diesem Staat richtet. Indizien hierfür können einmal die Auswahl entsprechender Domain sein (schwaches Indiz), die Wahl der entsprechenden Sprache (stärkeres Indiz) und der zielgerichtete Versand in diesen Staat (schwaches Indiz). Letztlich wird der Gesamteindruck ausschlaggebend sein.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner