Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1716/17) konnte klarstellen, dass ein Fotojournalist Bilder vor der Weitergabe an Presseagenturen nicht verpixeln muss, da dies in die originäre Zuständigkeit der Agenturen fällt. Hintergrund war ein beim Amtsgericht Aachen und dann beim Landgericht Aachen verurteilter Fotojournalist, der wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 22 f., 33 KunstUrhG zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Hintergrund war ein Foto eines Patienten im hiesigen Uni-Klinikum, mit dem die mangelhafte Organisation bei der Absicherung vor Krankheiten vermeintlich dokumentiert werden sollte. Nachdem alle Instanzen die Verurteilung des AG Aachen gehalten haben, hob das BVerfG nun auf.
Weitergabe an Presseredaktion als Verbreiten i.S.d. KUrhG
Keinen Bedenken begegnete es beim BVerfG, dass die Gerichte die Weitergabe an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung als „Verbreiten“ im Sinne der §§ 22 f. KunstUrhG gewertet haben. Dabei betont das BVerfG, dass die BGH-Rechtsprechung zur Weitergabe an Redaktionen (BGH, VI ZR 30/09, wird dazu zitiert) insoweit nicht entgegensteht, da es hier in erster Linie um die „routinemäßige Zulieferung von Bildmaterial“ geht und eben nicht um einen derart individualisierten Fall wie den vorliegenden.
Jedenfalls dürfen Strafgerichte unter grundrechtlichem Gesichtspunkt davon ausgehen, dass Journalisten und Pressefotografen bei der Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen im Rahmen von § 23 Abs. 2 KunstUrhG bestimmten Prüf- und Vorsorgepflichten unterliegen. Damit konstatiert das BVerfG, dass nicht routinemäßige Zulieferer von Bildmaterial in der Pflicht stehen können, auf die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, hinzuweisen, soweit diese für etwa notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können. Also im Ergebnis kann im Einzelfall die Pflicht bestehen, dass bei der Weitergabe die Presseagentur oder Redaktion auf Besonderheiten durch den Journalisten proaktiv hinzuweisen ist.
Die Entscheidung zeigt, wie komplex das Strafrecht ist – und wie wichtig Fachleute sind: Das BVerfG schreibt den Instanzgerichten ins Stammbuch, dass die jeweiligen Entscheidungen weder eine Abwägung vorgenommen haben, noch den richtigen Bezugspunkt gewählt haben – und die Besonderheiten des Pressewesens sowie der redaktionellen Arbeit und Verantwortung nicht in ausreichender Weise berücksichtigten.
Hier muss man auch Fair sein, gerade im Alltag ausgelasteter Strafrichter und Berufungskammern ist das erhebliche Risiko zu sehen, dass ein Richter mit Rechtsfragen aus Sondergebieten, wie etwa Urheberstrafrecht und Pressestrafrecht, extrem an seine Grenzen gerät. Wenn dann, ohne Berücksichtigung der grundrechtlichen Lage, schlicht der Gesetzestext nur „abgehakt“ wird, kommt genau das heraus, was man hier beobachten muss.
Jens Ferner
StrafverteidigerFehler der strafrechtlichen Entscheidungen
Die strafrechtlichen Entscheidungen weisen dann aber doch erhebliche Mängel auf. Als erstes scheiterten die ersten beiden Instanzen bereits daran, dass das Vorliegen eines Geschehnisses der Zeitgeschichte fehlerhaft verneint wurde. Insoweit ist daran zu erinnern, dass mit der Rechtsprechung inzwischen ein enorm weiter Anwendungsbereich der Zeitgeschichte anzunehmen ist und gerade nicht nur herausragende geschichtliche Ereignisse erfasst sind. Die Dokumentation von (vermeintlichen) Hygienemängeln in Krankenhäusern gehört in jedem Fall dazu.
Zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen, die auf eine achtlose, konkret interessenverletzende und damit rechtswidrige Weitergabe der Fotografien schliessen lassen. Dabei wird im Hinblick auf die presserechtlich gebotene Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion durch das BVerfG ausgeschlossen, dass eine Verpixelung schon bei einer Weitergabe von Fotos durch Journalisten an die Presse zu Fordern ist. Dabei stellt das BVerfG im weiteren fest:
- Alleine die fehlende Verpixelung der Fotografien bei der Weitergabe ist alleine für sich kein Umstand, aus dem sich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten ergeben könnte.
- Ein Verschweigen erheblicher Umstände, etwa des Widerspruchs des Betroffenen gegen die Herstellung der Bildaufnahmen oder der Löschungsaufforderungen seitens der Klinikmitarbeiter, ist gerichtlich festzustellen und mag eine andere Beurteilung ermöglichen.
- Auch wenn die Verpixelung im Rahmen der Weitergabe nicht angesprochen wird, ist bei einer Übermittlung von Bildaufnahmen an eine professionelle Redaktion nicht von einem Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten auszugehen. Denn es liegt jedenfalls in der Regel in der Verantwortung der jeweiligen Redaktionen, bei einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen
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