Eine für das Kaufrecht wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 211/15) getroffen, indem er feststellt:
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umstän- den ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.
Vorliegend ging es um einen Neuwagen der zum Preis von über 20.000 Euro verkauft wurde, bei der Lieferung dann aber eine Delle vorwies die Kosten in Höhe von ca. 350 Euro zur Beseitigung auslöste. Ein derart geringer Mangel ist – bei einem Neuwagen – gleichwohl Grund genug, die Abnahme des PKW zu verweigern. Dabei muss auch kein Kaufpreis gezahlt werden, denn die Kaufpreiszahlung ist nur Zug um Zug gegen Lieferung der geschuldeten Kaufsache zu leisten. Sofern sich Laien mitunter wundern: Die Abnahme der Kaufsache hat nichts mit der Abnahme im Werkvertrag zu tun, es geht hier um die schlichte Hinnahme der Sache als Kaufgegenstand die bei mangelhafter Leistung eben durchaus verweigert werden kann.
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