Kaufrecht: Kein Ausschluss der Gewährleistung durch Klausel „wie besichtigt“

Beim Bundesgerichtshof (VIII ZR 261/14) ging es wieder einmal um die Frage der Auslegung einer „Besichtigungsklausel“ als Ausschluss einer Gewährleistung beim Kaufvertrag. Während man sich hier häufig im Bereich der Privatpersonen streitet, ging es an dieser Stelle tatsächlich um zwei Unternehmer und die Klausel

„Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine […]. Im Zustand wie in unserem Lager in St. vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom 6.05.2009. Inkl. folgendem Zubehör: […].“ [später unter „Garantie“] „12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S. CNC Steuerung …“

Tatsächlich sah die Vorinstanz hier einen Gewährleistungsausschluss, was der Bundesgerichtshof aber zurück gewiesen hat. Schon die Formulierung im Vertrag war insoweit in sich widersprüchlich:

Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende Passus der „Auftragsbestätigung“ angesichts der an späterer Stelle in eine ge- genläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein Gewährleistungsausschluss verstanden werden kann oder ob darin nicht etwa nur ein warenbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten und damit ausgesonderten Liefergegenstand (vgl. § 243 Abs. 2 BGB) gelegen hat.

Das ist ein wesentlicher Aspekt, denn tatsächlich kann die Besichtigung auch nur dazu dienen, aus einem vorhandenen Bestand ein konkretes Verkaufsobjekt heraus zu konkretisieren.

Letztlich ist mit einer solchen Besichtigungsklausel aber ohnehin nichts zu gewinnen. Denn – und dies ist gefestigte Rechtsprechung des BGH – wenn der Hinweis „gekauft wie besichtigt“ oder “ gekauftwie gesehen“ verwendet wird, kann dieser für sich genommen nur solche Mängel erfassen, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar seien (dazu nur BGH, VIII ZR 136/04, hier bei uns).

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wie der BGH hier nochmals festhält, denn

Schon der Wortlaut der Vereinbarung, der ausschließlich auf den Zustand „wie besichtigt“ abstellt, spricht gegen einen umfassenden Gewährleistungsausschluss.

Und führt weiter dazu aus;

Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache (…) Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen

Abschliessend sei daran erinnert, dass ein gewünschter Gewährleistungsausschluss bei Beschaffenheitsvereinbarungen ohnehin nicht verfängt; und nicht einmal die Bezeichnung als „Bastlerfahrzeug“ ist zwingend hilfreich. Letztlich ist ein Gewährleistungsausschluss vor allem bei gebrauchten Kaufsachen und insbesondere im Verkehr zwischen Unternehmen möglich, aber nicht mit den „üblichen Tricksereien“.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner