Das Oberlandesgericht Hamm, 21 U 95/15, konnte sich zum Werkvertrag und der Gewährleistungspflicht des Unternehmers aus § 633 BGB äussern. Dabei macht das OLG deutlich, dass die Haftung des Unternehmers für einen objektiv festgestellten Mangel lediglich voraussetzt, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Dass bedeutet, ein Mangel muss aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen, dass es sich um eine schlicht Mitursächlichkeit handelt schadet dabei nicht:
Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken. Sind diese Schadensursachen nicht eindeutig voneinander abgrenzbar, dann ist es unerheblich, ob jede dieser Ursachen für sich genommen den Schadenseintritt herbeigeführt hätte (Doppelkausalität) oder ob der Verletzungserfolg erst durch die Addition der Ursachen (kumulative Kausalität) erreicht wird (vgl. MüKoBGB/Oetker, 7. Auflage 2016, § 249 Rn 135). Denn andernfalls könnte der eingetretene Schaden auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden (vgl. BGH – VI ZR 77/00, NJW 2002, 504, 505; s.a. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil Rn. 241). Wurden diese Ursachen von verschiedenen Personen gesetzt, dann haften sie auch im vertraglichen Bereich grundsätzlich für den eingetretenen Erfolg als Gesamtschuldner (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn 86 f.).
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