Immer wieder wird darüber gestritten, was Inhaftierte in einer JVA an „Ausstattung“ haben dürfen. Schon fast Legendär war 2004 die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (3 Ws 1384/02), dass eine „Playstation 2“ die Sicherheit und Ordnung der JVA gefährden würde. Wer das kennt, der ist sicherlich nicht darüber überrascht, was das OLG Celle zu einem „Nintendo DS“ zu sagen hat.
Das OLG Celle (1 Ws 488/10) bestätigt die Entscheidung einer JVA, dass einem Inhaftierten der Wunsch nach einem Nintendo DS Lite zu versagen ist. Die Begründung ist recht einfach: Diese Konsole bietet die Möglichkeit (ggfs. über Zusatzprogramme) drahtlos zu kommunizieren (etwa mit Chats). Man sieht letztlich sogar die Gefahr einer „Audio-Verbindung“ zu einem anderen Nutzer. Insofern war die Entscheidug der Versagung rechtmäßig.
Den Laien mag es überraschen, letztlich aber ist die Problematik keine neue – ebenso wie die Tatsache, dass letztlich der Versuch, die (unkontrollierte) Kommunikation mit der Außenwelt zu unterbinden, bis heute im Versuchsstadium steckt.
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