Kein Unterlassungsanspruch bei fehlerhaftem Branchenbucheintrag

Das Landgericht Bonn (1 O 371/12) hat sich zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für nicht veranlasste Branchenbucheinträge geäußert. Dabei hat es entschieden, dass dann wenn Dritte aus allgemein verfügbaren Informationen einen Branchenverzeichniseintrag mit wettbewerbswidrigem Inhalt erzeugen, der eingetragene nicht auf Unterlassung haftet, wenn er an der Entstehung des Eintrags nicht mitgewirkt hat und ihn auch keine Abwendungspflicht trifft. Insbesondere folgt eine Abwendungspflicht nicht allein daraus, dass der Eingetragene – zwischenzeitlich – Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Eintrag erhält.

Aus der Entscheidung:

Eine Haftung des Beklagten auf Unterlassen als Täter oder Teilnehmer der streitgegenständlichen wettbewerbswidrigen Einträge hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Eine solche Haftung als Täter oder Teilnehmer setzt die vorsätzliche Mitwirkung an einem eigenen oder fremden Wettbewerbsverstoß voraus (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Rn 21). Dass der Beklagte die Einträge selbst veranlasst hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Hierfür spricht auch keine tatsächliche Vermutung. Die sprachlich, grammatikalisch und auch inhaltlich hanebüchene Formulierung des Eintrags auf der Internetseite www.T.de lässt vielmehr vermuten, dass der Eintrag über den Beklagten aus allgemein zugänglichen Quellen automatisiert zusammengestellt worden ist, wie der Beklagte es auch behauptet. Anhaltspunkte, die auf eine Veranlassung des Eintrags auf der Seite www.C3.de durch den Beklagten schließen ließen, liegen ebenfalls nicht vor.

Der Beklagte haftet ferner auch nicht als Störer. Die Rechtsfigur der Störerhaftung hat der BGH im Lauterkeitsrecht für den Bereich des Verhaltensunrechts aufgegeben (vgl. BGH GRUR 2011, 152 Rz. 48). Dem schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

Auch nach der früheren Rechtsprechung des BGH setzte eine Störerhaftung voraus, dass der Inanspruchgenommene an dem Wettbewerbsverstoß des Dritten in der Weise beteiligt war, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkte (vgl. BGH GRUR 2002, 618 f.). Eine solche willentliche und adäquat kausale Mitwirkung des Beklagten hat die Klägern nicht dargelegt. Sie kann insbesondere nicht in der Selbstbezeichnung des Beklagten in dem von ihm veranlassten Telefonbucheintrag als Wirtschaftsberater gesehen werden. Bei der Wahl dieser rechtlich nicht geschützten Bezeichnung ist als regelmäßige Folge nicht damit zu rechnen, dass Dritte den die Bezeichnung Führenden in ein Verzeichnis aufnehmen und als Steuerberater bezeichnen. Im Hinblick auf den rechtlichen Schutz, den die Bezeichnung Steuerberater in Deutschland genießt, war dies nicht zu erwarten. Erst recht ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Einordnung dem Willen des Beklagten entsprach.

Schließlich bestand ein Unterlassungsanspruch auch nicht im Hinblick darauf, dass der Beklagte es nach dem Klägervortrag zunächst unterließ, auf eine Beseitigung der Einträge hinzuwirken, nachdem er vom Finanzamt C-Innenstadt auf diese hingewiesen worden war. Zur Beseitigung der nach dem Sachstand ohne seine Mitwirkung entstandenen Einträge war der Beklagte nicht verpflichtet. Sein Unterlassen ist daher nicht pflichtwidrig. Nur für ein pflichtwidriges Unterlassen kommt jedoch eine lauterkeitsrechtliche Haftung in Betracht. Pflichtwidrig ist ein Unterlassen dabei immer dann, wenn eine Pflicht zur Abwendung des wettbewerbswidrigen Erfolgs besteht und die dazu erforderliche Handlung dem Pflichtigen möglich und zumutbar ist. Die Abwendungspflicht kann sich hierbei aus Gesetz oder gefahrbegründendem, vorangegangenem Tun ergeben (vgl. BGH GRUR 2001, 82 f.). Vorliegend ist eine gesetzliche Pflicht des Beklagten, zu überwachen, ob Dritte mit seinen Adressdaten fehlerhafte Branchenverzeichniseinträge erstellen und auf die Beseitigung solcher Einträge hinzuwirken, nicht ersichtlich. Eine solche Pflicht würde auch zu einer unbilligen Belastung führen, denn regelmäßig dürften solche nicht selbst veranlassten Einträge für den Normalbürger nur mit erheblichem Aufwand und ggf. anwaltlicher Hilfe zu beseitigen sein.

Ebenso fehlt es an einem gefahrbegründenden, vorangegangenen Tun des Beklagten. Ein solches kann insbesondere nicht in dem unstreitig veranlassten Telefonbucheintrag als Wirtschaftsberater gesehen werden. Hierdurch hat der Beklagte keine ihm zurechenbare Gefahr eines fehlerhaften Branchenverzeichniseintrags als Steuerberater gesetzt. Mit einem solchen musste er schon aufgrund des gesetzlichen Schutzes der Bezeichnung Steuerberater nicht rechnen, als er den Eintrag als Wirtschaftsberater veranlasste.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner