Das OLG Oldenburg (5 U 141/09) hat sich mit einem Sachverhalt beschäftigt, in dem eine Zahnklinik in einem Werbeprospekt u.a. mit den Worten geworben hat:
Das hauseigene RecallSystem erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz.
Der Kläger, ein Kunde, wollte in dieser Aussage ein selbstständiges Garantieversprechen sehen – das OLG hat dies verneint, denn:
Bei diesem Hinweis handelt es sich jedoch ersichtlich um nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können.
Der Kläger wollte sich auf den §443 BGB berufen. Hierbei verwies das OLG darauf, dass vorliegend kein Kaufvertrag geschlossen wurde (für den der §443 BGB gilt), sondern ein Dienstvertrag. Das OLG vermochte im §443 BGB keinen allgemeinen Rechtsgedanken zu erkennen, der auf den vorliegenden Dienstvertrag übertragen werden könne.
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