Keine Geheimhaltungsanordnung nach GeschGehG im Patentverletzungsverfahren bei abgeschlossenem NDA

Die §§ 16 ff. GeschGehG i.V.m. § 145a PatG verfolgen den Zweck, den Parteien den Vortrag geheimhaltungsbedürftiger Informationen im Prozess zu ermöglichen, ohne den Bestand des Geschäftsgeheimnisses zu gefährden. Sie bezwecken insoweit den Schutz der Informationen vor einer Verwertung und Offenlegung durch die Gegenpartei.

Hinweis: Beachten Sie dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf!

Hat sich die Gegenseite dann bereits vertraglich und strafbewehrt zum Schutz der Information verpflichtet, insbesondere im Rahmen eines NDA, bedarf es mit dem Landgericht Mannheim (7 O 91/22) keiner prozessualen Anordnungen, um den Geheimnisschutz und damit effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, so dass einem Antrag, der auf die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig gerichtet ist, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Eine etwaige vertragliche Vereinbarung, Informationen im gerichtlichen Verfahren nicht ohne gerichtliche Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen zu offenbaren, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Allein das Interesse des Geheimnisträgers, vor einer Offenbarung durch am Rechtsstreit beteiligte Dritte wie Richter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle geschützt zu werden, begründet ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach §§ 16 ff. GeschGehG i.V.m. § 145a PatG nicht:

Die durch § 145a Satz 1 PatG – aufgrund des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 06.11.2020 (BR-Drs. 683/20) im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatMoG) – erfolgte Erstreckung des Regelungsbereichs der §§ 16 bis 20 GeschGehG auf Patentstreitsachen gebietet im Hinblick auf den Geheimnisschutz gegenüber Dritten in der hier interessierenden Fallkonstellation eines zwischen den Parteien bestehenden NDA keine abweichende Rechtsanwendung und insoweit keine Herabsetzung der Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers:

Der Gesetzgeber hat zwar den Anwendungsbereich der §§ 16 ff. GeschGehG dahingehend erweitert – oder jedenfalls klargestellt –, dass ebenso Informationen der beklagten Partei geschützt werden können (§ 145a S. 2 PatG, vgl. hierzu die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/30498, 56). Zudem hat der Gesetzgeber gerade auch sog. „FRAND“-Fälle in den Blick genommen (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drs. 19/4724, S. 61: „Zur Anspruchsbegründung oder zur Verteidigung kann es notwendig sein, Geschäftsgeheimnisse vor Gericht zu offenbaren. Dies gilt zum Beispiel bei der Bestimmung von FRAND („fair, reasonable and non-discriminatory) Lizenzbedingungen, …“). Hieraus folgt aber nicht, dass es hinsichtlich solcher im Kontext des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands / FRAND-Einwands vorgebrachter Informationen der Klagepartei oder der beklagten Partei, betreffs derer ein NDA zwischen den Parteien besteht, dem subjektiven Willen des Gesetzgebers oder dem objektiven Zweck des mit dem 2. PatMoG eingeführten § 145a PatG entspräche, eine gerichtliche Einstufungsentscheidung ohne Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers erwirken zu können.Randnummer

Obgleich der Gesetzgeber wohl einen (vermeintlichen) „besonderen Bedarf“ nach prozessualem Schutz von Geschäftsgeheimnissen in „FRAND“-Fällen erkannte und daher mit der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 16 ff. GeschGehG nach § 145a PatG einen solchen Schutz, „der einer strafbewehrten NDA gleichwertig ist“ (vgl. BeckOK PatR/Kircher, 27. Ed. 15.1.2023, PatG § 145a Rn. 19), gewährleistet hat, ist den Gesetzesmaterialien indes jedenfalls nicht zu entnehmen, dass ein von einem Rechtsschutzbedürfnis losgelöster Schutz der Informationen begehrt werden könnte, mit dem bei bereits vertraglicher – regelmäßig gegenüber einer gerichtlichen Anordnung strengerer, zumindest aber gleichwertiger – Bindung der (Prozess-)Gegenseite durch NDA schlicht auf eine zusätzliche Bindung der in § 16 Abs. 2 GeschGehG bezeichneten Dritten abgezielt werden kann.

Die Forderung eines – über die zusätzliche Bindung der in § 16 Abs. 2 GeschGehG bezeichneten Dritten hinausgehenden – Rechtsschutzbedürfnisses steht mit dem objektiven Gesetzeszweck in Einklang: § 145a PatG dient allein dazu, durch Erweiterung des unmittelbaren Anwendungsbereichs der §§ 16 ff. GeschGehG den Parteien in Patentstreitsachen auch jenseits des bislang schon möglichen Geheimnisschutzes nach § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG Vortrag zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu ermöglichen, ohne dabei den Bestand des Geschäftsgeheimnisses zu gefährden. Die effektive Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung sind für den Geheimnisinhaber auch in „FRAND“-Fällen – nicht anders als in Geschäftsgeheimnisstreitsachen (vgl. vorstehend III.1.b) und c)) – indes bereits dann gewährleistet, wenn die Parteien ein NDA geschlossen haben. Der Geheimnisinhaber muss dann nicht befürchten, entweder das Geheimnis oder den Prozess zu verlieren. Das Fehlen des ihn begünstigenden Rechtsreflexes in Form der Bindung auch Dritter hindert die Erreichung dieses objektiven Gesetzeszwecks aber nicht.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner