Keine Hinweispflicht bei Produktkauf auf bevorstehenden Modellwechsel

Ein nachvollziehbar ärgerlicher Sachverhalt war beim Landgericht Wuppertal (9 S 179/19) zu entscheiden: Jemand kauft ein hochwertiges Produkt am 16. Januar – und am 08. März wird dann das Nachfolgemodell vorgestellt. Da ärgert man sich und will den Kaufvertrag rückabwickeln, doch: So einfach ist das nicht.

Hinweispflicht bei Auslaufmodellen ja – aber nicht allgemein auf Produktwechsel

Dabei ist es in der Tat so, dass bei der Bewerbung eines Produkts darauf hingewiesen werden muss, wenn es sich hierbei um ein so genanntes Auslaufmodell handelt. Das aber ist nicht jedes Produkt, das irgendwann abgelöst wird – vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Produkt noch Teil des regulären Sortiments des Herstellers ist oder von diesem ausdrücklich so bezeichnet wird. Das war vorliegend aber nicht der Fall, da der Produktwechsel erst später überhaupt angekündigt wurde. Und allgemeine Hinweispflichten gibt es diesbezüglich nicht, wie das Gericht zu Recht anmerkt:

Eine solche Pflicht besteht, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, für den Verkäufer nicht schlechthin hinsichtlich aller Eigenschaften der Ware, die etwa als weniger vorteilhaft angesehen werden könnten (BGH, Urteil vom 06. November 1981 – I ZR 164/79 –, juris).

Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller – auch der weniger vorteilhaften – Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Sie ist jedoch zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Publikums wesentlich, also den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist. Dabei deutet es im Allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind. Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht eine Verpflichtung nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (…). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Aufklärungspflicht bei einem Auslaufmodell besteht, nicht generell, sondern allenfalls nach Warengruppen beantwortet werden kann und dies bei Geräten, die einen verhältnismäßig hohen Preis und eine längere Lebensdauer haben, eher anzunehmen ist als bei anderen Geräten (…).

Landgericht Wuppertal, 9 S 179/19

Dabei stellt das Landgericht weiter klar, dass es gerade ein legitimes Interesse eines Unternehmens ist und sein muss, vor einem Produktwechsel vorhandene Chargen abzuverkaufen, ohne dass entsprechende Hinweispflichten ins Blaue bestehen:

Eine uneingeschränkte Hinweispflicht, die auch Modelle umfasst, die noch vor dem Modellwechsel während einer Übergangszeit abverkauft werden, kann nicht angenommen werden. Denn der Verkehr erwartet vernünftigerweise nicht, dass mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktion ändert oder einstellt, alle noch im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet werden. Eine derart weitgehende Hinweispflicht würde die Interessen des Herstellers, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, zu weit einschränken.

Denn der Hersteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die aus dem aktuellen Sortiment erworbene Ware im üblichen Warenumschlags absetzen zu können, ohne bereits auf den die Absatzchancen schmälernden Umstand hinweisen zu müssen, dass alsbald ein neues Modell im Handel sein würde (…)

Landgericht Wuppertal, 9 S 179/19

Ärgerlich für den Verbraucher

Nicht alles, was ärgerlich ist, ist auch rechtswidrig – hier kollidieren wirtschaftliche Interessen auf beiden Seiten und es verbleibt nur der Hinweis darauf, dass dies letztlich der Markt regeln muss. So wirtschaftlich das Vorgehen sein mag, so muss man doch sehen, dass inzwischen etwa auf Wikipedia der Fall nachzulesen ist – ein schonenderes Vorgehen, etwa mit längerer Ankündigung und Rabatten, kann da auch ein Weg sein, doch es obliegt eben jedem Unternehmen selber, zu entscheiden welcher Weg der richtige ist.

In dem vorliegenden Streit ging es dabei um einen eventuellen Anspruch wegen schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere wegen einer unterlassenen Aufklärung sowie eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.

Kein Thema war eine eventuelle Anfechtung wegen arglistiger Täuschung – was aus meiner Sicht wenig erfolgversprechend gewesen wäre, denn wo keine Aufklärungspflicht besteht, da wird man sicherlich eine arglistige Täuschung annehmen können. Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage hatte das Landgericht auch nur einen Satz übrig:

Denn der Umstand, dass nach Abschluss des Kaufvertrages kein Modellwechsel erfolgen würde, mag zwar für die Klägerin, nicht aber für die Beklagte zur Grundlage des Vertrages geworden sein.

Das mag etwas pointiert sein (und tatsächlich falsch, denn die Käuferin hatte nicht mit KEINEM Modellwechsel sondern mit keinem ZEITNAHEN Modellwechsel gerechnet), bringt es aber zutreffend auf den Punkt: Die Geschäftsgrundlage entfällt nur dann, wenn die von beiden Seiten angenommene Basis des Vertrages wegbricht. Das dürfte aus Sicht des Verkäufers eher nicht der Fall sein.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner