Das Landgericht Düsseldorf (12 O 33/13) hat sich zur Textilkennzeichnungspflicht in Werbeprospekten geäußert:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 TextilKennzVO gilt für den Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegte Definition. Danach ist „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Zu einer solchen (entgeltlichen) Abgabe kommt es indes nicht bereits durch die streitgegenständliche Werbung, in der das Produkt lediglich abgebildet wird; vielmehr vermittelt diese dem Verbraucher lediglich eine Information und bezweckt einen Anreiz, das Ladengeschäft, in dem die Ware gegen Entgelt abgegeben wird, aufzusuchen. Etwas gilt dann, wenn – wie hier nicht – durch das Werbematerial eine anderweitige Möglichkeit des Erwerbs eröffnet wird, bei der es des Aufsuchens eines Ladengeschäfts zum Zwecke des Kaufs nicht bedarf, wie es beispielsweise bei einem Warenprospekt im Versandhandel der Fall ist.
Diesem Verständnis steht der Regelungsgehalt von Art, 16 Abs., 1 Satz 2 TextilKennzVO nicht entgegen. Art. 16 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz TextilKennzVO ordnet über Satz 1 hinaus an, dass die dort genannten Informationen in jedem Fall vor dem Kauf vorliegen müssen; der zweite Halbsatz stellt klar, dass dies auch beim Online-Kauf gilt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Regelungen nicht überflüssig, denn durch den ersten Halbsatz wird gegenüber dem Marktteilnehmer, der ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitstellt, geregelt, dass die Angabe der Informationen allein ebenso wenig genügt wie deren grundsätzliche, bereits in Satz 1 erwähnte Sichtbarkeit, sondern dass es auf die Sichtbarkeit für den Verbraucher vor dem Kauf ankommt. Auch Satz 2, 2. Halbsatz läuft nicht leer, da dieser klarstellt, dass die Angaben auch vor dem Online-Kauf auf nicht näher spezifizierte Weise vorliegen müssen, auch wenn möglicherweise nicht von den in Satz 1 genannten Mitteln Gebrauch gemacht wird bzw. diese – wie z. B. Verpackungen, Etiketten oder Kennzeichnungen – vor dem Kauf für den Verbraucher nicht sichtbar sind.
Die streitgegenständliche Prospektwerbung verstößt auch nicht gegen Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO. Die dort aufgestellten Anforderungen sind erfüllt. Der Kauf der beworbenen Textilien konnte nur in einem stationären Verkaufsgeschäft der Beklagten vorgenommen werden. Mithin konnten die Kunden der Beklagten die Informationen über die Faserzusammensetzung noch vor dem Kauf wahrnehmen.
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