Ganz aktuell hat sich das AG Köln in einem von mir vertretenen Fall deutlich – und äusserst unattraktiv für Abmahner – postiert. Es geht um eine Klage nach der Abmahnung des „Tauschens“ eines Pornographischen Films in einer „Tauschbörse“. Natürlich wurde erst einmal in München geklagt, nachdem ich die örtliche Zuständigkeit rügte kam es dann nach Köln.
Nunmehr erreicht die Parteien aus Köln, nach Eingang der Klage dort, ohne dass die Klageerwiderung eingegangen ist, bereits folgender gerichtlicher Hinweis:
- „Bei dem Schadensersatzanspruch […] geht das Gericht von Lizenzschäden von 50 € pro Film aus.“ Das Gericht führt aus, dass kein zielgerichteter Upload von Dateien durch die Nutzer erfolgt: „Aufgrund des notwendigen Gleichlaufs von Uploads und Downloads ist der durch das Filesharing eintretende Schaden wirtschaftlich gesehen zu dem durch den illegalen Erwerb eingesparten Entgelt korreliert.“
- „Die Abmahngebühr erscheint, auch wenn der neue §97a UrhG mangels Rückwirkung hier nicht unmittelbar anwendbar ist, mit 130,50 € bei Ansatz eines Streitwerts von 1000 € ausreichend bemessen.“ Und warum? Das Gericht weist darauf hin, dass es die gesamte wirtschaftliche Bedeutung des Filesharings für Rechteinhaber nicht verkennt – aber eben den Einzelfall, der nun angeklagt ist, im Auge halten möchte: „Einzelteilnahme am Filesharing wirkt sich deshalb regelmäßig nicht oder kaum auf die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers aus“.
Es „drohen“ in der Summe also weniger als 200 Euro (ggfs. plus Prozesskosten, wenn man nicht geschickt vorgeht), eingeklagt waren deutlich über 1000 Euro. Wenn es hierbei bleibt und auch von anderen Richtern am AG Köln so vertreten wird, gelten jedenfalls am Gerichtsstand Köln sehr harte Zeiten für Abmahner. Die Zahlen sind mit Blick auf Verbraucher äusserst angemessen und verkraftbar, losgelöst von der Frage, ob man überhaupt etwas zahlen muss (hier sei an die Famlienfreundliche Rechtsprechung erinnert, die man ebenfalls in Köln antrifft). Jedenfalls diejenigen, für die inzwischen Köln als Gerichtsstand zuständig ist, werden gut beraten sein, zunehmend einen Streit statt einem schnellen Vergleich ins Auge zu fassen (das werden die Abgemahnten sein, die nach dem 2.10.2013 im OLG Bezirk Köln in Anspruch genommen werden – Vorsicht, früherer Mahnbescheid hindert die Zuständigkeit ggfs.!). Wie immer gilt aber: Beratung ist am sinnvollsten, auch wenn man angesichts derart deutlicher Worte frohlocken darf.
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