Ob die in einem Patentrechtsstreit durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind, beurteilt sich nach den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen. Maßgeblich ist danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme (hier: Hinzuziehung eines Patentanwalts) im damaligen Zeitpunkt (ex ante) für sachdienlich halten durfte (so OLG Düsseldorf, 15 W 15/23).
In einem Patentrechtsstreit ist dies mit dem OLG Düsseldorf in der Regel der Fall, wenn ein technischer Sachverhalt im patentrechtlichen Kontext zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur für einen Patentverletzungsrechtsstreit, in dem die Parteien als Verletzungskläger und Verletzungsbeklagter über die Verletzung und/oder den Rechtsbestand eines Patents streiten, sondern auch für andere Patentstreitigkeiten, z.B. Klagen gegen Patentbehauptungen oder Anspruchsbehauptungen aus einem Patent, in denen es um die Beurteilung eines technischen Sachverhalts in patentrechtlichem Zusammenhang geht.
Das OLG Frankfurt (6 W 24/20) ergänzt diesen Aspekt dahingehend, dass die Beauftragung eines Patentanwalts in einer Markensache, in der der Rechtsbestand streitig ist, absolute Schutzhindernisse geltend gemacht werden und die rechtserhaltende Benutzung bestritten wird, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, da diese Themen von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden können.
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