Die Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung richtet sich nach § 91a Abs. 1 ZPO. Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Dabei können dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, weil er sich durch Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und zu den Gründen geschwiegen hat (OLG München, Urteil vom 08.02.2023 – 7 U 8606/21).
Hier gilt: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auf die Erledigung abzustellen, wenn der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn es zwar an einer Kostenübernahmeerklärung des Beklagten fehlt, aber nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt, als dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis akzeptiert wird. Deutlich wird dies aus Sicht des OLG z.B., wenn der Beklagte auf eine Rechtsmittelbegründung des Klägers sowie auf die Erledigungserklärung nicht erwidert, nach der Erledigungserklärung auf früheres Vorbringen nicht mehr zurückkommt oder sich der Erledigungserklärung anschließt, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen.
In einem solchen Fall hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob der vom Kläger bis zur Erledigungserklärung verfolgte Anspruch begründet war oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr der Grundgedanke, dass derjenige, der sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, die Kosten auch dann zu tragen hat, wenn er bei einer Entscheidung des Rechtsstreits möglicherweise nicht unterlegen wäre. Die Kostenentscheidung knüpft in erster Linie an das Unterliegen an und nicht an die Gründe für das Unterliegen. Im Übrigen ist die vorbehaltlose Erfüllung des Klageanspruchs ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beklagte den Anspruch des Klägers für berechtigt hält.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Beklagte deutlich macht, dass andere Motive als die Anerkennung der Berechtigung des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs für sein Verhalten bestimmend waren, wobei die Darlegung solcher Motive im Einzelfall dem Beklagten obliegt. Nicht ausreichend, um der Kostentragungspflicht zu entgehen, ist es jedoch, wenn der Beklagte sein Verhalten weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber dem Kläger erläutert, wenn er lediglich beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, oder wenn anzunehmen ist, dass der Beklagte eine höchstrichterliche Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen verhindern will.
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