Auch das Landgericht Aachen (1 O 185/13) hatte sich mit der Frage des Widerrufs von Darlehensverträgen zu beschäftigen und schliesst sich der gefestigten Rechtsprechung an:
- Die Formulierung „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ informiert den Verbraucher nicht richtig und genügt bereits für einen Widerruf.
- Ein Darlehensvertrag samt zugehörigem Kapitallebensversicherungsvertrag sind als verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB anzusehen.
- Aufgrund eines wirksamen Widerrufes sind Klägern im Rahmen der zu erfolgenden Rückabwicklung der geltend gemachte Eigenkapitalanteil und zusätzlich geleistete Zahlungen zu ersetzen.
Es zeigt sich damit, dass ein Widerruf eines Kreditvertrages für eine Immobilie äusserst lohnend sein kann – zum einen im Hinblick auf die Rückabwicklung, aber auch im Hinblick auf aktuell laufende erheblich günstigere Zinsen.
Hinweis: Beachten Sie, dass ein Widerruf von Kreditverträgen in den meisten Fällen nur noch bis zum 27. Juni 2015 möglich sein wird! Dabei gibt es keine „Fristverlängerung“ – wenn Sie Ihre Rechte sichern wollen, müssen Sie hier tätig werden.
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