Bisher ohne viele Kommentare ist die Entscheidung des Landgerichts Köln (33 O 719/11) im Volltext veröffentlich wurden, mit der einem Online-Shop-Betreiber untersagt wurde, T-Shirts herzustellen und zu vertreiben, auf denen der bekannte Schriftzug des Fernsehsenders RTL zu sehen war, verziert mit einem „Scheiss“. Mit Spannung war die Begründung erwartet worden, warum hier die Meinungs- und/oder Kunstfreiheit nicht gegriffen hat. Die Begründung des Landgerichts ist, höflich ausgedrückt, äusserst überraschend.
Das Landgericht hat als erstes eine markenmäßige Verwendung festgestellt, dies wohl auch zu Recht: Das bekannte Logo ist derart in den Vordergrund gestellt, dass zwar sicherlich ein beachtlicher Teil, aber eben nicht jeder auf Anhieb das „Scheiss“ erkennt und damit im Gesamtbild eine Kritik erkennen würde. Vielmehr meint das Gericht, gerade im Alltag auf der Strasse wenn andere das T-Shirt tragen, könnten vorbeigehende Dritte mit einem flüchtigen Blick das „Scheiss“ nicht erkennen und von einem RTL-T-Shirt ausgehen. Die markenmäßige Verwendung mag man insofern vielleicht kritisch sehen, sie wurde aber vom Landgericht nachvollziehbar begründet. Der Verkauf geschah offenkundig im geschäftlichen, jedenfalls nicht rein privaten Umfeld, was für die markenrechtliche Verwendung reicht.
Dass als nächstes das Gericht eine Herabsetzung der Marke durch das „Scheiss“ erkennt, wird ebenfalls zu Recht mit nur 2-3 Sätzen begründet, da es – so das Landgericht korrekt – „auf der Hand liegt“.
Erst bei der Abwägung von Meinungs- und Kunstfreiheit setzt meine Kritik umfänglich ein. Dazu liest man beim Landgericht Köln nämlich alleine das hier:
Demgegenüber können sich die Beklagten nicht auf die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Meinungsfreiheit berufen. Denn beide Grundrechte werden von Art. 5 GG nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre bzw. durch das ebenfalls geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter. Bei einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit und den von grundrechtsbeschränkenden Gesetzen geschützten Rechtsgütern des Markenschutzes sowie vor allem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin stellt die hier streitgegenständliche Versehung der klägerischen Marke mit dem Zusatz „scheiß“ eine derart pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung dar, dass diese nicht mehr von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag die Kammer insbesondere eine „satirisch-kritische“ oder gar „humorvolle Auseinandersetzung mit deutschen Fernsehlandschaft und deren Auswüchsen“ in der plumpen Schmähung der klägerischen Marke nicht zu erkennen.
Was das Landgericht hier getan hat war keine Abwägung der grundrechtlich geschützten Freiheiten, sondern eine pauschale Feststellung: Für das Wort „Scheiss“ gibt es mit dem Landgericht Köln keine diskutierfähige Kunstfreiheit. Eine Abwägung findet kurzerhand gar nicht statt. Das ist nicht nur mit der Rechtsprechung des BGH nicht in Einklang zu bringen, der bei Unternehmen die besonders in der Öffentlichkeit steht auch eine besonders harsche Kritik erlaubt. Es widerspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG (1 BvR 2272/04, „duchgeknallter Staatsanwalt“), das verlangt, im Einzelfall auch besonders barsche Kritik zuzulassen. Dabei wäre hier nochmals besonders zu berücksichtigen, dass es sich bei RTL um einen besonders kontrovers diskutierten Sender handelt, der auch noch besonderen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung entfaltet. All dies findet man beim Landgericht Köln aber nicht. Vielmehr beschränken sich die Richter darauf, ihr persönliches Empfinden („plump“) als Anlass zu nehmen, klare Vorgaben aus Karlsruhe zu missachten.
Es muss hier klar gestellt werden: Die Entscheidung aus Köln ist jedenfalls an diesem Punkt kritisch zu sehen und wohl mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu halten. Das betrifft aber nur die viel zu kurze Abhandlung der Thematik Meinungs- und/oder Kunstfreiheit sowie die nicht vorgenommene Abwägung. Damit steht noch lange nicht fest, dass zwingend ein inhaltlich anderes Ergebnis zu finden wäre. Meines Erachtens ist dies ohnehin nur eine Etappe: Derart grundsätzliche Streitigkeiten gehen durch mindestens zwei Instanzen, mit weniger kalkuliert an nicht.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024