Dieser Absatz aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln (28 O 551/11) wird erneut mancherorts für einen Aufschrei sorgen. Und ich möchte sagen: Jedenfalls teilweise zu Recht. Denn das Gericht hat sich in dieser krassen Form meines Erachtens vergaloppiert, wenn es -im Ergebnis die wohl übrige Rechtsprechung bestätigend – sagt:
Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.
Hintergrund, auch wenn vom Landgericht nicht ausdrücklich angesprochen, ist der Bundesgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung meint, dass unberechtigte Forderungen zum Lebensrisiko gehören (siehe dazu hier bei uns). Dies muss auch nicht zwingend negativ zu sehen sein: Wenn sich jemand meldet der meint, dass ihm ein bestimmter Betrag X zu steht, kann man selber schnell beurteilen ob da was dran ist oder nicht. Man braucht hierfür keinen Anwalt, das Problem ist überschaubar.
Die Frage unberechtigter Abmahnungen dem gleich zu stellen geht m.E. aber erheblich zu weit. Hier gilt es nicht nur, abzuschätzen ob ein tatsächlicher Vorwurf so stimmt, sondern es muss auch eingeschätzt werden, ob dieser tatsächliche Vorwurf rechtlich korrekt ist. Eine Frage, die sich bei Forderungen nur selten stellt. So kann man zwar fremde Werke ohne Einwilligung kopieren, aber letztlich dies (entgegen der Auffassung der Gegenseite) trotzdem dürfen. Die Beurteilung bedarf aber fachlicher Kenntnis, zu der man durch die Abmahnung quasi gezwungen wird. Und anders als bei einfachen Geldforderungen steht hier regelmäßig auch eine komplizierte rechtliche Prüfung an, die Laien regelmäßig überfordert.
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