Landgericht München sieht keine Verpflichtung für WLAN-Betreiber Nutzer zu identifizieren

Das Landgericht München (17 HK O 1398/11 – dazu auch Heise und ITEspresso) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es in Deutschland derzeit eine Pflicht für WLAN-Betreiber gibt, ihre Benutzer zwingend zu identifizieren – oder anders herum ausgedrückt, ob das Gewähren anonymer Nutzung rechtlich zulässig ist.

Wichtig ist, den Hintergrund zu dieser Entscheidung richtig zu verstehen! Es ging hier nicht um die Frage, ob bei anonymer Nutzung eine Haftung, etwa im Zuge der Störerhaftung, des WLAN-Betreibers in Betracht kommt. Vielmehr ging es hier um eine Abmahnung die im Vorfeld ausgesprochen wurde, u.a. weil ein Wettbewerbsverstoß im Raum stand. Vereinfacht ausgedrückt, hatte die Beklagte damit „geworben“ (es stand u.a. in den AGB und den FAQ), sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Klägerin sag die gesetzliche Pflicht, Nutzer immer zu identifizieren und daher nicht nur die Pflicht hierzu, sondern in Kombination mit dieser Aussage einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht hatte zur Klärung dieser Fragen festzustellen, ob es eine gesetzlich normierte Pflicht für Provider gibt, IP-Adressen zu speichern und Nutzer darüber im Nachhinein identifizieren zu können. Dies verneinte das Landgericht im Ergebnis.

Keine Speicherpflicht: Die Begründung des Gerichts

Das Landgericht musste prüfen, ob es eine gesetzlich normierte Speicherpflicht gibt. Dazu wurden ganz einfach, der Reihe nach, die entsprechenden Normen durchgeprüft:

  • §111 TKG: Hieraus ergeben sich diverse Speicherpflichten für denjenigen, der geschäftsmäßig den Zugang vermittelt. Fraglich war hier, ob die anallenden IP-Adressen als „sonstige Anschlusskennung“ zu verstehen und damit zu speichern waren. Das Gericht verneint dies unter zwei Aspekten: Zum einen ist eine IP-Adresse für das Gericht wohl korrekt etwas vollkommen anderes als eine Telefonnummer. Im Vergleich zu dieser ist die IP-Adresse eine eher zufällige Zahlenfolge, die zwar zur Adressierung im Moment der Kommunikation aber nicht darüber hinaus verstanden werden kann. Interessant ist, dass des Weiteren auf die Vorratsdatenspeicherung zurückgegriffen wird: Wäre eine Speicherung nach §111 TKG nötig, so wäre die Vorratsdatenspeicherung in den für verfassungswidrig erklärten §§113a, 113b TKG nämlich überflüssig. Des Weiteren ergibt der Wortlaut des früheren Gesetzes, dass zwischen der Anschlusskennung, der Benutzerkennung, und der dynamischen IP-Adresse eindeutig durch das Gesetz unterschieden wird.
  • §§95, 96 TKG: Hier erkennt das Gericht richtiger Weise nur Erlaubnistatbestände, die nicht verpflichten können.
  • §109 TKG: Dieser soll einen Missbrauch durch Dritte verhindern und verpflichtet zu entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen. Korrekt verweist das Gericht darauf, dass daraus keine Rückschlüsse auf berechtigte Nutzer gezogen werden können.
  • §§113a, 113b TKG: Die für verfassungswidrig erklärten Paragraphen sahen die „Vorratsdatenspeicherung“ vor. Die Klägerin meinte, dass das BVerfG nur die Weitergabe, nicht aber die Speicherung unterbinden wollte. Das Gericht wies dies zurück.
  • §101 UrhG: Die Norm sieht u.a. einen Auskunftsanspruch vor bei Urheberrechtsverletzungen, der bei Filesharing-Abmahnungen eine herausragend wichtige Rolle spielt. Das Gericht stellt hier klar, dass auf keinen Fall, etwa durch einen Umkehrschluss, hieraus eine Speicherpflicht herausgelesen werden kann!

Ergebnis: Keine Speicherpflicht

Im Ergebnis ist damit zu erkennen, dass eine Speicherpflicht nicht in Betracht kommt. Provider dürfen also, müssen aber nicht, Daten zur Identifizierung ihrer Nutzer erheben. (Wobei hier zu unterscheiden sein wird zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Angeboten. Jedenfalls bei kostenlosen Angeboten wird die Speichermöglichkeit gegenüber kostenpflichtigen Hotspots eher eingeschränkt sein, dazu dieser erläuternde Hinweis von mir).

Aber: Keine Auswirkungen auf Haftungsfragen! (?)

Die sich hier stellenden Fragen betreffen alleine die Frage, ob ein Provider, der geschäftsmäßig einen Zugang zum Internet vermittelt, im Rahmen eines von ihm betriebenen WLAN verpflichtet ist, IP-Adressen zur Identifizierung seiner Nutzer zu speichern. Kein Thema ist die Frage, ob im Fall einer solchen nicht vorgenommenen Speicherung der Provider auch Haftet, also ob eine Störerhaftung in Betracht kommt oder nicht. Damit verbietet sich gleich aus zwei Gründen irgendein Rückschluss auf die Frage der Störerhaftung von privaten WLAN-Betreibern, die keine Daten speichern. Aus dieser Entscheidung irgendetwas heraus zu lesen, geht m.E. zu weit. Man mag darüber nachdenken können, ob eine Speicherung, zu der man nicht verpflichtet ist, letztlich überhaupt zu erwarten ist bei der Frage, was man zumutbar tun muss um eine Haftung auszuschliessen – ich sehe aber auch hier keine zwingenden Argumente. Ebenfalls ändert eine tatsächlich vorgenommene Speicherung nichts an der derzeit angenommenen Störerhaftung.

Zum Thema auch von mir:

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner