LG Berlin zur Kostendeckelung des §97a II UrhG

Das LG Berlin (16 O 433/10) hat sich mit der Kostendeckelung des §97a II UrhG beschäftigt. Zur Erinnerung: Der §97a II UrhG sieht unter engen Voraussetzungen (die ich hier erkläre und aufschlüssle) die Möglichkeit vor, dass die Abmahn-Kosten „in einfach gelagerten Fällen“ auf 100 Euro beschränkt sind. Jedenfalls nach meiner Einschätzung – dazu gibt es hier auf der Seite bereits einige Artikel – existiert diese Regelung faktisch nur in der Theorie bei Filesharing-Fällen. Insofern überrascht die Entscheidung aus Berlin dann auch nicht.

Sie überrascht schon insofern nicht, als dass ohnehin ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Köln (6 W 155/10) Bezug genommen wird, um festzustellen, dass jedenfalls beim Filesharing vor der relevanten Verwertungsphase keine unerhebliche Handlung i.S.d. §97a II UrhG vorliegen kann, womit die Kostendeckelung nicht greift. Dabei ist zu sehen, dass der Beginn des DVD-Verkaufs ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das heisst: Wenn man einen Film mehr als 6 Monate nach Kinostart in einer Tauschbörse anbietet, reicht das nicht, um eine unerhebliche Verletzung anzunehmen (so etwa argumentierte der Filesharer). Vielmehr muss gesehen werden, wann der DVD-Verkauf begonnen hat bzw. beginnen soll – und kann dann damit auch relativ weit nach dem Kinostart die Kostendeckelung verneinen.

Wie gesagt: Das Ganze überrascht erst einmal wenig, die Rechtsprechung ist sehr, sehr knauserig mit der Anwendung der Kostendeckelung (dazu die Artikel unten beachten). Speziell das OLG Köln hat sich schon mehrfach damit beschäftigt und verneint die Anwendung der Kostendeckelung (so auch OLG Köln, 6 W 155/10).

Das heisst m.E. allerdings nicht, dass bei einem Filesharing von Filmen die Kostendeckelung mit dem LG Berlin gar keine Anwendung finden soll (so z.B. lese ich es im LBR-Blog). Im Volltext der Entscheidung liest man dazu ausdrücklich, dass es speziell die Veröffentlichung in der Tauschbörse noch vor dem Verkaufsbeginn war, die die „Nutzung erheblich erschwerte“.

Insofern erkenne ich im Ergebnis in Berlin nichts neues, Interessant ist aber, die Parallelen zur Kölner Rechtsprechung festzustellen. Mir scheint, beim LG Berlin dürften sich Klagen für Rechteinhaber in Zukunft ebenso lohnen wie beim LG Köln. Letztlich bleibt so oder so festzuhalten: Die Kostendeckelung in Filesharing-Angelegenheiten mag – auf Grund des Restrisikos – ein Verhandlungs-Argument mit den Anwälten der Rechteinhaber sein, aber wohl kein Grund ein Klagerisiko einzugehen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner