LG Köln zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing-Vorwurf

Beim Landgericht Köln, 14 S 7/18, ging es – mal wieder – um die Darlegungslast, wenn man sich als Anschlussinhaber gegen einen Filesharing-Vorwurf wehren möchte. Hier hebt das LG hervor, dass es nicht ausreichend ist, schlicht anzugeben, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Vielmehr verlangt das Landgericht Köln, dass im Fall des Leugnens der Tathandlung dies weiter hinterfragt und im Prozess vorzutragen ist, wer konkret zur fraglichen Zeit den Internetzugang nutzte. Nicht ausreichend ist es dagegen, sich pauschal darauf zu berufen, solche Nachfragen seien nicht zumutbar, da zwischen der Rechtsverletzung und dem Zugang der Abmahnung ca. 4,5 Monate vergangen seien. Weiterhin ist vorzutragen, ob außer des Familiencomputers die weiteren von der Familie genutzten internetfähigen Geräte auf Filesharing-Software hin untersucht wurden.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshof

Die Rechtsprechung des BGH hierzu fasst das Landgericht wie Folgt zusammen:

Denn zum Umfang der Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, juris Rn. 34) weiter ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebotes haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 91 Rn. 39 – Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“

Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zwar in der Entscheidung „Afterlife“ (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, juris Rn. 26) im Fall der Nutzung eines Internetanschlusses durch ein Ehepaar ausgeführt:

„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar […] auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 GG) [steht] der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen […].“

Der Bundesgerichtshof wollte damit nicht von seiner ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Darlegungslast des Anschlussinhabers abrücken, wie von dem Landgericht München (EuGH-Vorlage vom 17.03.2017 – 21 0 24454/14, juris) angenommen. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Az.: I ZR 19/16 – Loud) hat er die aufgestellten Grundsätze weiterhin angewandt und sogar darüber hinaus angenommen, dass der Anschlussinhaber zur Vermeidung eigener Haftung gehalten ist, das ihm als Täter bekannte Familienmitglied zu benennen.


Zusammenfassung zur Darlegungslast bei Filesharing

Insgesamt fasst das Landgericht Köln den aktuellen Sachstand zur Darlegungslast bei Filesharing so zusammen:

Grundsätzlich trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-)Schadensersatz erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife). Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).

Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner