Das OLG München (29 W 1935/14) stellt zum Dauerbrenner Lieferzeit in Online-Shops fest:
Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011, 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013, 100).
Es ist hier daran zu Erinnern, dass in Online-Shops die Pflicht besteht „den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ zu nennen.
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