Löschung von eBay-Bewertungen unter privaten Verkäufern

Das AG Frankfurt a. M. (29 C 1485/10 – 81, 29 C 1485/10) hat sich mit folgendem Ergebnis zur Löschung von eBay-Bewertungen bei einem Verkäufer geäußert, die inhaltlich falsch waren und wobei der Verkäufer Verbraucher war:

  1. Ein solcher Verkäufer ist bei unwahren eBay-Bewertungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt – woraus ein Unterlassungsanspruch entsteht
  2. Damit einher geht auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für den in Anspruch genommenen Anwalt
  3. Erkannt wird im Urteilsspruch auf eine Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung gegenüber eBay

Damit wird – wenig überraschend – klar gestellt, dass auch Verbraucher sich gegen nachweislich (!) unwahre Tatsachenbehauptungen problemlos wehren und notfalls sogar mit einer einstweiligen Verfügung reagieren können.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner