Marke: Entscheidung des OLG Hamburg: Verwechslungsgefahr bei beschreibenden Zeichenelementen

In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 5 W 30/23) die Verwechslungsgefahr bei im Wesentlichen beschreibenden Zeichenelementen einer Marke beleuchtet. Die Entscheidung betrifft die deutsche Wort-Bild-Marke „Deutsche Mauerwerkstrocknung“ und die Verwendung ähnlicher Zeichen durch ein konkurrierendes Unternehmen.

Die konkrete Kernfrage war, ob die Verwendung des Begriffs „Deutsche Mauertrocknung“ durch den Antragsgegner eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke der Antragstellerin darstellt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke „Deutsche Mauerwerkstrocknung“ (Registernummer 302020106560), die für verschiedene chemische Erzeugnisse und Dienstleistungen im Bereich der Bauwerksabdichtung und -isolierung eingetragen ist. Die Antragstellerin bietet bundesweit Produkte und Dienstleistungen zur Abdichtung und Dämmung von Gebäuden an.

Der Antragsgegner nutzte im geschäftlichen Verkehr unter der Domain „deutsche-mauertrocknung.de“ ähnliche Begriffe und bot ebenfalls Dienstleistungen zur Sanierung von Feuchtigkeitsschäden und Abdichtungsarbeiten an. Die Antragstellerin beantragte daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung dieser Nutzung.


Rechtliche Analyse

Prüfung der Verwechslungsgefahr

Die Verwechslungsgefahr nach § 14 II 1 Nr. 2 MarkenG wird unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls geprüft, einschließlich der Ähnlichkeit der Zeichen und der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren ist zu berücksichtigen, d.h. ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch eine höhere Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden:

  1. Kennzeichnungskraft der Marke: Die Verfügungsmarke „Deutsche Mauerwerkstrocknung“ verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Trotz beschreibender Anklänge bei den einzelnen Wortbestandteilen führt die Kombination mit den Bildelementen (Haus und schützende Hand) zu einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft.
  2. Zeichenähnlichkeit: Es wurde festgestellt, dass die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen nur sehr gering ist. Der Unterschied im Bildbestandteil (drei angedeutete Dächer beim Antragsgegner im Vergleich zu einem Haus mit schützender Hand bei der Antragstellerin) und das Fehlen der Silbe „werks“ bei der Domain des Antragsgegners tragen wesentlich dazu bei, dass keine ausreichende Ähnlichkeit besteht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen .
  3. Beschreibende Elemente: Ein wesentliches Element der Entscheidung war die Tatsache, dass sowohl „Deutsche“ als auch „Mauerwerkstrocknung“ beschreibende Begriffe sind. Beschreibende Begriffe können nicht ohne weiteres monopolisiert werden, und ihre Verwendung durch andere Marktteilnehmer ist in der Regel erlaubt, solange dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht .

Schutzschranke des § 23 I Nr. 2 MarkenG

Der Antragsgegner kann sich auf die Schutzschranke des § 23 I Nr. 2 MarkenG berufen, die es erlaubt, beschreibende Angaben zu verwenden, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. In diesem Fall war die Nutzung der Begriffe „Deutsche Mauertrocknung“ durch den Antragsgegner rein beschreibend und entsprach den anständigen Gepflogenheiten. Es gab keine Hinweise auf eine unlautere Ausnutzung oder Herabsetzung der Marke der Antragstellerin.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamburg unterstreicht die Bedeutung der Berücksichtigung aller relevanten Umstände bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr und betont die Schutzschranke für beschreibende Angaben nach § 23 I Nr. 2 MarkenG. Die Nutzung beschreibender Begriffe ist als zulässig anzusehen, wenn sie keine Verwechslungsgefahr mit der betroffenen Marke begründet – und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Diese Entscheidung hat insoweit keine wirklichen neuen, aber wiedermals wichtige Implikationen für die Praxis des Markenrechts, insbesondere in Bezug auf die Verwendung beschreibender Begriffe im geschäftlichen Verkehr.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner