Markenrecht: Begrenzung des Auskunftsverlangens

Der Auskunftsanspruch im Markenrecht – aber auch im Urheberrecht – bereitet in der Praxis immer wieder überraschende Probleme. Mir selbst begegnet dies vor allem bei Kollegen, die sich an Abmahnungen „versuchen“ und dann irgendwann entnervt schreiben, man wisse nicht was man von einem wolle wenn irgendwann die Auskunftsklage droht und man immer noch nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt hat.

Der BGH hat hierzu einige interessante Entscheidungen getroffen, so etwa aktuell in BGH, I ZB 74/14:

Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.

Etwas kryptisch formuliert geht es darum, dass am Ende auch der titulierte Auskunftsnanspruch einer Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall unterliegt. So sind im Einzelfall, wenn man darlegen kann alles erdenklich zumutbare getan zu haben, dann schlichte Erklärungen über die Nichtkenntnis weiterer Lieferungen ausreichend.

Aus der Entscheidung:

Da die Schuldner die mit der Marke versehene Originalware von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Lieferanten bezogen haben, mussten sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Markeninhaberin einem Inverkehrbringen der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum nicht zugestimmt hat und das Recht aus der Marke daher nicht erschöpft ist. Darüber hinaus sind die Interessen der Markeninhaberin weniger stark beeinträchtigt, wenn unter der Marke ohne seine Zustimmung – wie hier – keine Produktfälschungen, sondern Originalmarkenwaren vertrieben worden sind (…)

Die Schuldner haben unter diesen Umständen ihre durch die einstweiligen Verfügung titulierte Auskunftspflicht bereits durch die Erklärung erfüllt, keine Kenntnis von weiteren Lieferungen nicht erschöpfter Waren zu haben, wenn sie konkret darlegen und soweit erforderlich beweisen, dass sie ohne Erfolg alle zumutbaren Nachforschungen angestellt haben, um festzustellen, ob die von ihnen im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union unter der Marke „L. “ in Verkehr gebrachten Tonerkartuschen nicht von der Markeninhaberin, einem hierzu ermächtigten Lizenznehmer oder einem autorisierten Distributor im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. Anderenfalls sind die Schuldner zur uneingeschränkten Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihnen im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union unter der Marke „L. “ in Verkehr gebrachten Tonerkartuschen verpflichtet.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner