Das OLG Frankfurt (6 W 61/15) hat sich zur leicht abgewandelten Verwendung einer Marke durch den Markenrechtsinhaber geäußert:
Wird ein Zeichen, mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen und weicht dieses Zeichen von der eingetragenen Marke ab, fehlt es jedenfalls an einer Irreführung, wenn die vorgenommenen Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 III MarkenG). In diesem Sinne ist es unschädlich, wenn bei einer Wort/Bildmarke die graphische Anordnung der Zeichenbestandteile zueinander leicht verändert und die Marke um einen kleingedruckten beschreibenden Zusatz ergänzt wird. (…) Grundsätzlich entnehmen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ®, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und die Antragsgegnerin zu deren Benutzung berechtigt ist. Geringfügige Abweichungen, die – weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) – auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind jedoch unschädlich. Es kommt darauf an, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (BGH GRUR 2009, 888 Rn. 16 – Thermoroll).
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