Markenrecht: Keine Markeneintragung für Abbildung eines Spielbretts

Der EUGH (T‑492/13 und T‑493/13) hat sich zur Markeneintragung der Abbildung eines Spielbretts geäußert und dabei zwar nichts Neues im eigentlichen Sinne, aber durchaus eine interessant zu lesende Zusammenfassung allgemeiner Erwägungen zur Eintragung von Marken geboten. Dabei ging es um den Versuch, Brettspielvarianten des Spiels „Mensch ärgere dich nicht“ als Marke einzutragen.

Aber Vorsicht: Natürlich kann man ein Brettspiel als (Bild-)Marke schützen – die Details machen es am Ende. Wenn es etwa nicht um ein allgemein bekanntes Spiel geht, bei dem man auf die Art des Spiels rückschließen wird, wird eine Eintragung bereits möglich sein. Ebenfalls wenn es nicht um eine Eintragung in der Warenklasse „Brettspiele“ geht – etwa im Bereich „Computerspiele“ wird sich (wie im vorliegenden Fall!) eine andere Bewertung ergeben.


Aus der Entscheidung:

Außerdem handelt es sich bei dem Spiel selbst lediglich um eine Variante der in zahlreichen Ländern beliebten Brettspiele, deren Ziel es ist, die eigenen Figuren nach einer Runde über das Spielfeld, während deren man die Figuren anderer Spieler zurückschicken und selbst zurückgeschickt werden kann, in einen Zielbereich zu bringen. In diesem Zusammenhang ist das Argument der Klägerin, es gebe keine Zusammenstellung, die typisch für Spielfelder sei, zurückzuweisen. Zwar gibt es Spiele, die ohne Spielbrett gespielt werden, und die betreffenden Zeichen weisen demnach nicht das äußere Erscheinungsbild eines Spiels im Allgemeinen auf, doch sind sie jedenfalls typisch für Spielfelder von Brettspielen der vorbezeichneten Art, die der breiten Öffentlichkeit in der Regel bekannt ist.

Der Durchschnittsverbraucher in der Union wird diese Zeichen daher unmittelbar als Darstellung von Spielfeldern von Brettspielen der oben beschriebenen Art wahrnehmen, auch wenn sie in Schwarz-Weiß dargestellt sind.

Die Beschwerdekammer hat deshalb zu Recht in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidungen festgestellt, dass die Anmeldezeichen ausschließlich aus dem äußeren Erscheinungsbild eines Spielbretts bestünden. (…)

Folglich ändert der von der Klägerin angeführte Umstand, dass das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ auf einem Spielbrett gespielt werden könne, das eine ganz andere Anordnung als die Anmeldezeichen aufweise, nichts daran, dass die Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar als Spielbretter erkennbar sind. (…)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 alle grafisch darstellbaren Zeichen Gemeinschaftsmarken sein können, soweit sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Jedoch bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hat (…)

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (…) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (…)

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der oben in den Rn. 22 bis 26 dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass die Anmeldezeichen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig sind, wenn sie „Spiele“ oder „Gesellschaftsspiele“ der Klasse 28 kennzeichnen. Im Hinblick auf diese Waren werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldezeichen nämlich als sachbezogenen Hinweis auf den Inhalt der gekennzeichneten Waren und nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft verstehen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt hat. (…)

Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin, einer Bildmarke fehle normalerweise die Unterscheidungskraft nur, wenn sie sich in einfachen geometrischen Grundformen oder werbeüblichen einfachen Gestaltungselementen erschöpfe, was vorliegend nicht der Fall sei, zurückzuweisen. Zwar ist nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (…) dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes andere Bildzeichen notwendig originäre Unterscheidungskraft hätte. Im vorliegenden Fall weisen die Anmeldezeichen, wie oben aus Rn. 37 hervorgeht, jedenfalls im Hinblick auf einen beträchtlichen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden sind, nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Auch der Umstand, dass ein Teil der betroffenen Verkehrskreise das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ wiedererkennen kann, belegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht die Unterscheidungskraft der Anmeldezeichen als Marken, sondern lediglich die Bekanntheit dieses Spiels.

Allerdings ist die Unterscheidungskraft nach der oben in den Rn. 34 und 36 angeführten Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu beurteilen und die Prüfung nach Kategorien nur zulässig, sofern die berücksichtigten Kategorien hinreichend homogen sind. Die Prüfung durch die Beschwerdekammer entsprach diesen Voraussetzungen jedoch nicht.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner