Eine sehr interessante Entscheidung bietet das Oberlandesgericht Köln (6 U 40/15), in der es um automatische Suchvorschläge wohl auf Amazon ging. Wenn man auf der Plattform eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung eingab, erschien eine Liste mit automatischen Vorschlägen, wobei im vorliegenden Fall kein einziges Angebot des Markeninhabers gelistet wurde.
Dies ist mit dem OLG Köln ein Sonderfall, in dem in jedem Fall ein Hinweis an den Suchenden zu erteilen ist:
Im Ergebnis ist daher jedenfalls dann eine Markenverletzung anzunehmen, wenn auf die Eingabe eines geschützten Zeichens als Suchwort eine Reihe von Treffern angezeigt wird, die ausschließlich aus Produkten von Mitbewerbern des Zeicheninhabers bestehen. In diesem Fall ist ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass keines der angezeigten Ergebnisse der Eingabe entspricht, erforderlich. Andernfalls lässt sich nicht ausschließen, dass der Nutzer davon ausgeht, zwischen den Anbietern der ihm angebotenen Produkte und dem Zeicheninhaber könnten zumindest wirtschaftliche Beziehungen bestehen. (…) Ein solcher Hinweis ist auch technisch möglich, da die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass sie ihre Suchfunktion nach Erlass der einstweiligen Verfügung entsprechend ausgestaltet hat.
Die Entscheidung behandelt zwar eine spezielle Fallgestaltung, ist aber gleichwohl für Markenrechtler von Interesse: Das OLG fasst nochmals die aktuelle Rechtsprechung zur Verwendung fremder Kennzeichen bei der Schaltung von Anzeigen zusammen und prüft, inwieweit diese Rechtsprechung auf ähnliche Sachverhalte wie Suchvorschläge auf Verkaufsplattformen übertragbar ist. Auch das OLG München (29 U 3500/15) teilt inzwischen diesen Standpunkt:
Eine markenmäßige Verwendung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2010, 835, Tz. 23 – POWERBALL m. w. N.). Jedenfalls bei Einsatz einer internen Suchmaschine eines Verkaufsportals liegt eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vor, wenn das Zeichen dazu benutzt wird, den Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Drittanbieters hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2010, 835 Tz. 25 -POWERBALL; OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12, BeckRS 2015, 18275: OLG Köln MMR 2016, 109 – Trefferliste bei A.).
OLG München, 29 U 3500/15
Links dazu:
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024