Markenrecht: Markenschutz in Form von Unternehmenskennzeichen durch Domainbenutzung

Unternehmenskennzeichen durch die Benutzung eines Domainnamens

  • Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes
    Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung
    deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung
    verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten
    Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
  • Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen
    mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre
    Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.

BGH, Urteil vom 22.7.2004, I ZR 135/01

Aus der Entscheidung:

4. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Beklagte durch Benutzung des Domainnamens „soco.de“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben hat, kommt es im Streitfall nicht an. Eine solche Annahme liegt nahe, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu „tnet.de“; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 25.5.2000 – I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs – also seine Tätigkeit als Access-Provider – über eine ihm gehörende Gesellschaft abrechnet, die als SoCo Networks Solutions GmbH firmiert. Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben, weil es sich bei einem solchen, vom Beklagten durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrecht in jedem Fall um das prioritätsjüngere Recht handelte.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner